Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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1886. 189 
Anlage E (u K. 32). 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten 
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör. 
Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenk- 
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Ctr. wiegen, 
ein starkes Untergesiell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 
25 Cir. Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner einen Langbaum besitzen, mit 
abnehmbarer Wagendeichsel, zwei Steuerketten oder zwei Aufhaltern von dop- 
peltem Leder und einer Hinterbracke versehen sein. Die Höhe der auf Nabe 
und Felgenkranz mit eisernen Reisen versehenen Räder soll nicht unter 1 m 
und nicht über 1 m 60 em, die Breite der Felgen nicht unter 5 und mög- 
lichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder 
andere Hemmvorrichtung ewünscht. 
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus 
zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu be- 
stehen, muß vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines 
Wagenplans und mit einem Sißbrett bepp. Bocksiy für den Fahrer auggestattet 
sein. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum 
von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm 
betragen. 
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder 
Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge 
von Hanf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hauf, Band- 
gurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem Tren. 
28°
	        
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