Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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Abänderung der Vostordnung 
vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrist im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879, 
wie folgt, abgeändert. 
Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, kritt im Absaß VII hinter den 
Worten „Es soll jedoch gestattet sein"“ am Schluß als neue Nummer 10 
hinzu: 
10) bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Organen 
auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der 
dasselbe ergänzenden Neichsgesetze abgesandt werden und auf der Auhen- 
seite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft bezeichnet sind, Zahlen oder 
Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzu- 
ändern, und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen. 
Berlin, 16. Januar 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Stepban. 
  
nt V. 
Ministerial--Bekanntmachung 
vom 1. Februar 1886, 
weitere Abänderung der Impf-Formulare betreffend. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1885 beschlossen, daß 
an Stelle der Bemerkung unter Nr. IV der Formulare V und VI, sowie unter 
Nr. III des Formulars VII zum Impfgesetze (Gesetz= Samml. 1879 S. 2—11) 
sfolgende Bemerkung tritt: 
Die Erst-Impfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei 
Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. In Füllen, in 
welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, hat 
9.