1886. 203
einen Nichtbürger, so tritt derselbe mit Uebertragung der Stelle ohne Weiteres in
das Bürgerrecht ein.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
So gesce en
Frankenhausen, den 2. December 1886.
(L. 8). Georg,) Fust zu Schwarzburg.
Bertrab.
M XXXI.
Gesetz
vom 2. December 1886, betreffend die Ergänzung des Gesetzes vom
20. October 1880 über die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur
Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung vom 1. Mai 1879.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags was folgt:
Dem Art. 1 des Gesetzes vom 20. October 1880 über die Abänderung des
Ausführungsgesetzes zur Civilproceßordnung und Konkursordnung vom 1. Mai 1879
(Gesetz Samml. 1880 S. 116) wird folgender vierter Absatz hinzugefügt:.
Die Vorschriften des ersten Absatzes finden auch auf gerichtliche Aufgebote
Auwendung, die zum Zweck der Ermittelung der unbekannten Eigenthümer ge-
fundener Sachen erlassen werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Zusiegel.
So geschehen
Frankenhausen, den 2. Deember 1886.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.