Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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Gemeindebezirks, sowie das nicht staatssteuerpflichtige Einkommen außer Berück- 
sichtigung. 
Auch ist hierbei in Ansehung der vor dem 1. Jannar 1887 in den Chesland 
gelretenen Militairpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des Heiraths- 
consenses zur Führung des Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Einkom- 
mens vexpflichtet sind, der vorschristsmäßige Betrag des letzteren von dem zur Staals- 
steuervolle eingestellten außerdienstlichen Einkommen, soweit dasselbe nicht aus Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb fließt, in Abrechnung zu bringen. 
8. 3. 
Der von dem gemeindesteuerpflichtigen Einkommen an die Gemeinde des 
Garnison= bezügl. Wohnorts zu entrichtende Steuerbetrag darf, wenn das Ein- 
kommen nicht aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb fließt, den Betrag der von dem- 
selben Jahreseinkommen in demselben Jahre zu entrichtenden Staatssleuer nicht 
übersteigen. 
8. 4. 
Die Steuerpflicht (8. 1), soweit sie sich auf andere Einnahmequellen als den 
Grundbesitz und den Gewerbebetrieb bezieht, ruht während der Zugehörigkeit zu 
einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine vom 
Anpfange desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in dem die Zuge- 
hörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieselbe endet. 
8. 5. 
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange dieselben 
nicht zum aktiven Dienste wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Verpflichtung 
zur Entrichtung von Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleichgeslellt, 
die vor dem 1. April 1896 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere jedoch 
mu#r dann, wenn ihre Militairpension auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. April 
1886 (Reichs-Ges.-Bl. S. 78) entsprechend erhöht worden ist. Insoweit letzteres 
nicht der Fall ist, sind dieselben mit der Pension von Gemeindeabgaben auch serner 
frei zu lassen. 
8. 6. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft. 
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Bestimmungen sind von Unserem 
Ministerium zu erlassen.
	        
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