Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 201 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckiem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 2. December 1886. 
(I. S.) Georg, Furst zu Schwarzurg. 
Bertra 
  
AXXIX. 
Gesetz 
vom 2. December 1886, betreffend die Zuständigkeit der Behörden 
bei Ermittelung der Erbschaftsabgabe. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben beschlossen, die Vorschristen des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes 
über die Cntrichtung einer Abgabe von Erbschaften betreffend, vom 8. August 1879 
(Geset-Samml. S. 270) in Bezug auf die Zuständigkeit der für die Ermittelung 
der Erbschaftsabgabe berufenen Behörden zu erweitern, und verordnen demgemäß 
auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mil Zustimmung des getreuen Landtags, 
zusätzlich zu dem §. 7 des Gesetzes, was folgt: 
Durch landesherrliche Verordnung können die auf die Regulirung der Erb- 
schaftsabgabe bezüglichen Geschäfte für einzelne oder sämmtliche Amtsgerichte des 
Landes an Stelle der Steuerbehörden, einzelnen mit der Wahrnehmung der Ge- 
schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten richterlichen oder anderen geeigneten 
Beamten des Amtsgerichts übertragen werden. Diese Beamten werden durch das 
Ministerium bestimmt. 
Gegen die Versügungen derselben findet das in F. 13 des Gesetzes über die 
Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitig. 
keiten vom 1. Mai 1850 (Gesetz-Samml. S. 352) geordnete Rechtsmittel der Be- 
30“
	        
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