1886. 201
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckiem Fürsl-
lichen Insiegel.
So geschehen
Frankenhausen, den 2. December 1886.
(I. S.) Georg, Furst zu Schwarzurg.
Bertra
AXXIX.
Gesetz
vom 2. December 1886, betreffend die Zuständigkeit der Behörden
bei Ermittelung der Erbschaftsabgabe.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben beschlossen, die Vorschristen des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes
über die Cntrichtung einer Abgabe von Erbschaften betreffend, vom 8. August 1879
(Geset-Samml. S. 270) in Bezug auf die Zuständigkeit der für die Ermittelung
der Erbschaftsabgabe berufenen Behörden zu erweitern, und verordnen demgemäß
auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mil Zustimmung des getreuen Landtags,
zusätzlich zu dem §. 7 des Gesetzes, was folgt:
Durch landesherrliche Verordnung können die auf die Regulirung der Erb-
schaftsabgabe bezüglichen Geschäfte für einzelne oder sämmtliche Amtsgerichte des
Landes an Stelle der Steuerbehörden, einzelnen mit der Wahrnehmung der Ge-
schäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten richterlichen oder anderen geeigneten
Beamten des Amtsgerichts übertragen werden. Diese Beamten werden durch das
Ministerium bestimmt.
Gegen die Versügungen derselben findet das in F. 13 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitig.
keiten vom 1. Mai 1850 (Gesetz-Samml. S. 352) geordnete Rechtsmittel der Be-
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