Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 203 
einen Nichtbürger, so tritt derselbe mit Uebertragung der Stelle ohne Weiteres in 
das Bürgerrecht ein. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
So gesce en 
Frankenhausen, den 2. December 1886. 
(L. 8). Georg,) Fust zu Schwarzburg. 
Bertrab. 
  
M XXXI. 
Gesetz 
vom 2. December 1886, betreffend die Ergänzung des Gesetzes vom 
20. October 1880 über die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur 
Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung vom 1. Mai 1879. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
Dem Art. 1 des Gesetzes vom 20. October 1880 über die Abänderung des 
Ausführungsgesetzes zur Civilproceßordnung und Konkursordnung vom 1. Mai 1879 
(Gesetz Samml. 1880 S. 116) wird folgender vierter Absatz hinzugefügt:. 
Die Vorschriften des ersten Absatzes finden auch auf gerichtliche Aufgebote 
Auwendung, die zum Zweck der Ermittelung der unbekannten Eigenthümer ge- 
fundener Sachen erlassen werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Zusiegel. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 2. Deember 1886. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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