Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. n 
(o) Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, 
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden und 
nicht verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken; 
) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird; 
4) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie 
überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
§S. 27. 
Ueberfahren von Bahnkreuzungen. 
n) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
dürsen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Silll- 
stand gebracht sind, und von den Aussichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren 
ertheilt ist. 
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter 
Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aussichtsbehörde die Ver- 
pflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren 
Bahn ausferlegt wird. 
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden 
Personenzügen. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 
60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung 
kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zuslande 
befinden. Außerdem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so 
fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bussersedern etwas angespannt sind. 
§S. 29. 
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten 
Henschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang 
vor den anderen Zügen. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolft. Gesebsammlung. XI. VII. 3
	        
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