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1886.
in welchem dieselbe sich verpflichtet, in jedem Falle die elwaigen
Brandentschädigungsgelder bis zur Höhe des gegebenen Darlehns
an die Sparkasse zu zahlen und für den Fall der Aufhebung oder
der unterlassenen Prolongation der Versicherung dieselbe bis zu einem
angemessenen, zum Zwecke der Vereinbarung über eine etwaige Er.
neuerung der Versicherung zu vereinbarenden Zeitpunkte zu Gunsten
der Sxarkasse fortbestehen zu lassen.
In geeigneten Fällen können jedoch auch mit Zustimmung des
Ausschusses (F. 12 des Statuts) Gebäude auf dem Lande bis zur
Häiste des Tagwerthes beliehen werden.
2) 1.e
Königsee, den 28. August 1886.
(Folgen die Unterschriften der betheiligten Gemeindebehörden).