1886. 209
J.
Die betheiligten Staatsregierungen sichern sich zu, gegenseitig auf dem der
Lage des einschlagenden Landesrechts entsprechenden Wege Vorkehrung dahin treffen
zu wollen, daß die von einer Verwallungsbehörde in einem der betheiligten Staaten
erlassenen Versügungen, welche nach den Gesetzen dieses Staates vollstreckbar sind,
in dem Gebiete jedes der anderen betheiligten Staaten in der den Gesetzen dieses
anderen Staates entsprechenden Weise unter Anwendung der nachfolgenden Grund-
sätze zur Zwangsvollstreckung gebracht werden können.
Zu den Verfügungen im obigen Sinne sind auch diejenigen Entschließungen
von Verwaltungsbehörden zu rechnen, durch welche die in denselben bezeichneten
Ansprüche auf Grund des Landesrechtes I vollstreckbar erklärt werden.
Die Vollstreckung erfolgt auf L ues Ersuchens derjenigen Behörde, welche
die zu vollstreckende Verfügung erlassen hat oder nach dem betreffenden Landesrechte
zur Vollstreckung derselben berufen ist. Das Ersuchen kann auch durch die vorge-
setzte Behörde erlassen werden.
Das Ersuchen hat auher dem Inhalte der Verfügung die Versicherung der
Volsstreckbarkeit zu enthalten.
Das Ersuchen ist an die zur Vollstreckung gleichartiger Verfügungen berufene
Behörde des betheiligten anderen Staates zu richten, innerhalb deren Bezirks die
Person, gegen welche die Vollstreckung stattfinden soll, ihren Wohnsitz oder Aufent-
haltsort hat, oder die Gegenstände der Volsstreckung sich befinden.
Ist die angerufene Behörde nicht zuständig, so ist, falls aus dem Ersuchen
hervorgeht, welche sonstige Behörde im Sinne des vorhergehenden Absatzes zuständig
sein würde, das Ersuchen unmittelbar an diese Behörde abzugeben.
Bei Zweifeln in Betreff der Zuständigkeit ist die Behörde, welche die Voll-
streckung vorzunehmen hat, durch die guständige Oberbehörde des ersuchten Staates
zu bestimmen.
III.
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat das zur Vollstreckung der
Verfügung Erforderliche nach Maßgabe des eigenen Landesrechtes wahrzunehmen.
Ist zur Vollstreckung die Mitwirkung einer anderen Behörde, beziehungsweise be.
sonderer Vollzugsorganc, erforderlich, so ist diese Mitwirkung durch die ersuchte Be-
hörde herbeizuführen.