Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 211 
Die Bestimmungen in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 29. Aug. 
1870 (Bundes. Ges.-Bl. S. 514), der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
I7. April 1872 (Reichs= Ges.-Bl. S. 108) und in §. 4 der die Einziehung von 
Gerichtskosten betreffenden Anweisung des Bundesraths vom 23. April 1880 (Cen- 
tralblatt für das deutsche Reich S. 278) werden hiervon nicht berührt. 
VII. 
Die betheiligten Staatsregierungen werden sich gegenseitig unmittelbar von dem 
Zeitpunkte in Kenntniß setzen, von welchem ab sie in der Lage sind, die vereinbarte 
Rechtshilfe eintreten zu lassen, und auf Grund dieser Mittheilungen mit jeder der 
betheiligten anderen Staatsregierungen die Zeit des beiderseitigen Inkrafttretens der 
vorliegenden Vereinbarung festsetzen. 
Der Rücktritt von dem gegenwärtigen Uebereinkommen steht einer jeden der 
an demselben betheiligten Staatsregierungen gegenüber jedem anderen der vertrags- 
schließenden Staaten durch einfache, an die betreffende andere Staatsregierung abzu- 
gebende schriftliche Erklärung mit der Wirkung zu. daß hierdurch die Vereinbarung 
für beide betheiligten Staaten mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem diese 
Erklärung abgegeben worden ist, außer Kraft tritt. 
So geschehen zu Eisenach am 12. Juni 1885. 
gez. Freiherr R. v. Groß. Dr. Schambach. 
Stier. Mohr. 
Veim. C. Weidinger. 
Sonnenkalb. Fishher. 
Freiherr v. Ketelhodt. 
L. Baudler.
	        
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