1886. 211
Die Bestimmungen in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 29. Aug.
1870 (Bundes. Ges.-Bl. S. 514), der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
I7. April 1872 (Reichs= Ges.-Bl. S. 108) und in §. 4 der die Einziehung von
Gerichtskosten betreffenden Anweisung des Bundesraths vom 23. April 1880 (Cen-
tralblatt für das deutsche Reich S. 278) werden hiervon nicht berührt.
VII.
Die betheiligten Staatsregierungen werden sich gegenseitig unmittelbar von dem
Zeitpunkte in Kenntniß setzen, von welchem ab sie in der Lage sind, die vereinbarte
Rechtshilfe eintreten zu lassen, und auf Grund dieser Mittheilungen mit jeder der
betheiligten anderen Staatsregierungen die Zeit des beiderseitigen Inkrafttretens der
vorliegenden Vereinbarung festsetzen.
Der Rücktritt von dem gegenwärtigen Uebereinkommen steht einer jeden der
an demselben betheiligten Staatsregierungen gegenüber jedem anderen der vertrags-
schließenden Staaten durch einfache, an die betreffende andere Staatsregierung abzu-
gebende schriftliche Erklärung mit der Wirkung zu. daß hierdurch die Vereinbarung
für beide betheiligten Staaten mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem diese
Erklärung abgegeben worden ist, außer Kraft tritt.
So geschehen zu Eisenach am 12. Juni 1885.
gez. Freiherr R. v. Groß. Dr. Schambach.
Stier. Mohr.
Veim. C. Weidinger.
Sonnenkalb. Fishher.
Freiherr v. Ketelhodt.
L. Baudler.