Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

216 1886. 
8. 2. 
(Zu 8. 11 der Verordnung). 
Hinsichtlich des Sportel- Einnahmebuchs findet eine Zerlegung in verschiedene 
Abtheilungen nicht statt. In der Spalte 4 desselben ist der Nummer des Sportel- 
buchs, unter welcher die Kostenpost gebucht ist, die Bezeichnung der betreffenden 
Abtheilung des Sportelbuchs mit den Buchstaben B, 8 oder F beizufügen. 
8. 3. 
(Zu 8. 16 der Verordnung). 
Die Aufstellung des Einnahme- und Lieferungsscheins erfolgt künftig nach 
dem nachstehend abgedruckten Schema. 
8. 4. 
Vorstehende Bestimmungen treten bei den Fürstlichen Amtsgerichten mit dem 
1. Januar 1887 in Wirksamkeit. 
Rudolstadt, den 18. December 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.