1886. 21
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die
Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen.
(2) Stehende, nicht mit einer Lokomolive verbundene Wagen sind zur Ver-
meidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Memsen oder anderer Vor-
richtungen so festzuslellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.
8. 40.
Zugsignale.
(n) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche
bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben er-
kennen lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.
(2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein
nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein.
(3) Jeder Ingangsetzung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal vorhergehen.
G) Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge
signalisirt.
(5) Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§F. 36 Abs. 2) auf freier
Bahn müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
8. 41.
Signale auf freier Strecke.
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können:
1. die Bahn ist fahrbar,
2. der Zug soll langsam fahren,
3. der Zug soll halten.
S. 42.
Signale des Zugpersonals.
Die Zugsührer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomoliv=
führer geben können.
8. 43.
Signale des Lokomotivpersonalé.
Die Lokomotivführer müssen solgende Signale geben können:
1. Achtung geben,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.