Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahn- 
stränge, welche der Zun 1 wunchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig 
gestellt sind (siehe S. 1 Abs. 2 
(2) Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verstän= 
digung zwischen dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschluß- 
telegraphen nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens 
am Abschlußielegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprech. 
apparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht 
besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge 
optische Signale am Perrontelegraphen zu geben. 
(3) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel 
vorzuschreiben. 
G) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in 
Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder be- 
nußt werden. 
S. 47. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln 
durch Signale kenntlich gemacht sein. 
8. 48. 
Verständigung des Zugpersonals unter sich. 
u) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung 
und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und 
muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Er- 
kennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotiv= 
führer ermöglicht wird. 
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeise der Lokomotive oder mit 
einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeiguete 
Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und 
bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche sahrplanmäßig sowohl zur Güter, als auch 
zur Personenbeförderung beslimmt sind, zant bei Militärzügen mindeslens bis zum 
wachthabenden Fahrbeamten geführt sein!? 
(a) Bei Personenzügen, die mit i seugehee Bremsen ausgerüstet sind,
	        
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