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bare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Per-
sonenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal ist be-
rechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mit-
führung von Handmunition gestattet."
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestrast, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
. 63.
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen,
der auf der Ueberkretung der im §F. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder un-
mittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht aus-
zuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine
angemessene Sicherheit bestelll. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der ange-
drohten Strafe nicht übersteigen.
(#) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergeben, so kann
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht
entziehen.
(2) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an
den Staats= oder Polizeianwalt abzuliefern.
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Verfahren im Fall einer Festnahme.
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch
Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Be-
wachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle
hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstaualität
bezeichncte Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzu,
nehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die
Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages
an die Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizeianwalt eingesendet werden muß.
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr.
eschwerdebuch.
Ein Abdruck der 88. 53 bis 65 dieses Reglements und der S5. 13, 14, 22