1886. 31
8. 70.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen
und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisen-
bahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
8. 71.
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-
Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen.
Ebenso sind die Bahnpolizei Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei
der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Gebiets Beisland zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen.
VI. s-
Aussic het borden
Die Aussicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des
Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsvenwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn=
direktionen.
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Be-
triebösdirigenten oder den Eisenbahndirektionen und
) den Aufsichtsbehörden.
VII. Ausnahmebestimmungen.
73.
C#) Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Ein-
richtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten
bis zu dem im §. 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren
Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisen-
bahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Bestistungen, welche bereits auf Grund des bisher gültigen Reglements
bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt.