Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 35 
Bekanntmachung, 
betressend 
die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Vom 30. November 1885. 
In Gemähheit der vom Bundeskath in der Sibung vom 26. November d. J. 
auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an das 
Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands gefaßten Beschlüsse lautet 
der Texk der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt: 
Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Signale auf der frelen Bahnstrecke. 
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs= 
personal mittelst elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Richtung von] Einmal eine bestimmie Anzahl von Glocken- 
A nach B (Abmeldesignah. schlägen. 
2. Der Zug geht in der Richtung von Zweimal dieselbe Anzahl von Glocken- 
nach A (Abmeldesignal). schlägen. 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten Dreimal dieselbe Anzahl von Glocken- 
sahrplanmäßigen Zuge nicht mehr be. schlägen. 
befahren (Ruhesignal). 4 
Aumerkung zu 3. Dieles Sianal kann auch angewandt werden, um onzuzelgen, daß 
ein signallsirter Zug ulcht lomnn. 
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu Sechsmal dieselbe Anzahl von Glocken- 
erwarten (Alarmsignal). - schlägen. 
Außer den elektno akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben 
werden wie folgt: 
1 a. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, 
.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.