Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

42 1886. 
D. Der Zug darf ##/ 
45 bei Tage: bei Dunkelheit: 
*1 Rechtsseitiger Telegraphen- Grünes Licht der Sigual- 
–¾½6 arm des Perrontelegraphen 6 laterne des Perrontelegraphen. 
b schräg nach oben gerichtet (un- 
A ter einem Winkel von eiwa 6 
« 45 Grad). —n—–- 
d. Die optischen Signale an den Masserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit 
mit einer Laterne zu versehen. 
16. Der 47½ des Wasserkrahnes läßt die daa frei 
b bei Dunkelheit: 
Der ’*n- Wie parallel zur Weißes Licht der an dem Aus- 
Nichtung des Geleises. leger des Wasserkrahnes befindlichen 
Leaterne. 
ll 
17. Der Ausleger des er sperrt die Durchfahrt 
— bei Tage: 15 bei Dunkelheit: 
, Der Ausleger steht quer Nothes Licht der an dem Aus- 
! (winkelrecht) zur Richtung des 1 leger des Wasserkrahnes befind- 
Geleises. 1 lichen Laterne. 
Soweit ein Bedürfniß vorliegt, können die unter I und II aufge- 
sführten Signale sowohl auf Stationen als auf der freien Strecke ange- 
wandt werden. 
III. Signale am Zuge. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten: 
18. Kennzeichnung der Spitze des Zuges. 
a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrt- 
richtung ziie Geleise einer beigckeichen Bahnstrecke fährt 
bei Ta bei Dunkelheit: 
Kein besonderes Fchen. Zwei weiß leuchtende 
Laternen vorn an der 
Lokomotive. 
 
	        
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