—
il
S
*
1886.
Allgemelne Bestimmungen.
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen sinden auch auf einzeln
fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zuge-
lassen sind.
Diese Signalordnung lritt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bieher gel-
tenden Signalvorschristen in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisen-
bahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind diejenigen Eisenbahnen,
welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei
welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landes-
behörde mit Zustimmung des Reichs Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zu-
lässig erkannt wird.
Dieselbe wird durch das „Central.Blatt für das Deutsche Reich“ und
auherdem von den Bundesregierungen publizirt.
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnvenwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn. Amt mitzutheilen.
u.nInsofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne
besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können
für deren Ausführung von der betrefsenden Landesregierung mit Zustimmung
des Reichs. Eisenbahn, Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits be-
willigte Befrislungen werden hieron nicht berührt.
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von aus-
ländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen von dieser
Signalordnung von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlere:
v. Boctticher.