Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

48 1886. 
erweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hewortretenden unbeweg- 
lichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der 
Spurenveiterung gröber sein, als die vorgenannten Maße. 
G) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Naumes zu ge- 
statten sind, bestimmt der Bundesrath. 
(5) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, 
kann nach Art ihrer Benuhung eine Einschränkung des Normalprofils von der Auf- 
sichtsbehörde zugelassen werden. 
Bauwerke. 
(u) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter 
Brücken ist nur ausnahmsweise gestaltet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung 
der Landesaussichtsbehörde. 
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueber- 
baukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
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8. 2 
8. 3. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und 
auf Dämmen ist so zu bemessen, daß der Schnitkpunkt einer durch die Unterkante 
der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlänger- 
ten Böschungslinie mindestens 2 m von der Mitte des Geleises entsernt liegt. 
8. 4. 
Trockenlegung des Planums. 
u) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei einge- 
deichten Strecken, mindestens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen. 
(2) Die Bettung soll unter den Schienenunterlagen mindestens 0.200 m stark 
und gehörig entwässert sein. 
8. 5. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichlen (zwischen den Köpfen 
der Schienen gemessen) 1.435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halb- 
messer gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spunveite im Verhältnih zur Abnahme 
der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf 
jedoch das Maß von 0.030 m nicht übersleigen.
	        
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