1886. 49
8. 6.
Geleislage und Krümmungen.
() Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
(2) Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines
Geleises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen.
(a) In Krümmungen mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere
Schiene um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Ge.-
schwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durch-
fahren können.
G) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise find stetig in
einander überzuführen.
(5) Zwischen entgegengesezten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades
Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sauft und stetig in die
andere Krümmung einlaufen.
(e) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf
nicht unter 180 m lang sein.
(6) Die Anwendung eines Halbmessers umer 300 m für Krümmungen auf
freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn Amts.
e
Gefälle.
C□) Das Längengefälle einer Bahalinie soll nicht stärker sein als 1,40.
(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1:80 ist die Genehmigung
des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
§S. 8.
Gefällwechsel.
C) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen
von mindestens 5000 mw Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor
Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m herabgesetzt werden.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer
derselben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von min-
destens 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benngtzt werden kann.
Fursu. Schwarzb.,Rudolst. Geseysammlung. XIVII. 7