Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

52 1886. 
8. 15. 
Drehscheiben. 
u) Auf allen Lokomotiv-Wechsel- und Resewestationen muß, sosern nicht aus- 
schließlich Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindeslens eine Drehscheibe, 
deren Durchmesser nicht unter 12 m bekragen darf, vorhanden sein. 
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl herge- 
stellt sein. 
8. 16. 
Perrons. 
n) Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung 
des Reichs. Eisenbahn. Amts nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen. 
(2) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen 
bis zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der 
Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron benutzt wird. 
S. 17. 
Bedürfnißanstalten. 
Auf den Stationen sind in der Nähe der Perrons Bedürfnißanstalten anzu- 
ordnen und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen. 
8. 18. 
Rampen. 
(1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein= und Ausladung von Fahr- 
zeugen oder Bieh in größerem Umfange zu erwarten sleht, sind feste Rampen her- 
zustellen, deren Höhe über Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt. Diese 
Nampen müssen zur Verladung von der Seite und wenigstens eine derselben zur 
Verladung vor Kopf eingerichtet sein. 
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereilstellung beweglicher Rampen. 
(2) Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vor- 
beiführung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die 
successive Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten. 
G) Ill auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Nampen= 
geleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Ver- 
kehr geboten, so genügt es, wenn die Siluirung der Laderampe in der Art erfolgt,
	        
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