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einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und
in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammt=
breite von 3,150 m oder oder eine Breite von 1.575 m zu jeder Seite der Geleis-
mitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich lettere Breite bei
heradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,700 m über Schienenober=
kante bis auf 1.300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante
bis auf 0,850 m.
(2) Ueber die Höhe von 4.150 m über Schienenoberkante dürfen nur die
Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zwar höchstens
bis 4.570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt
sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen
eingeschränkt werden können. Die Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so
hroß sein, daß überall ein Spielraum von mindesiens 0,150 m gegen das Normal-
profil des lichten Naumes vorhanden ist.
(2) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in
Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen, reicht die vorbe-
zeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über
Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt
bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4.570 m Höhe mit
1,.580 m Breite ab.
CG#) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signal-
scheiben, Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Be-
grenzungsprofils verbleiben.
(5) Die nach Außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen in jeder
Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben.
(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern
der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Nadreifen nur die nachbe-
nannten Theile herabreichen, und zwar:
1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen:
a) die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktionstheile, wie Bahn-
räumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 0,050 m über Schienen-
oberkante;
b) die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,075 m über Schienen-
oberkante;