Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und 
in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammt= 
breite von 3,150 m oder oder eine Breite von 1.575 m zu jeder Seite der Geleis- 
mitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich lettere Breite bei 
heradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,700 m über Schienenober= 
kante bis auf 1.300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante 
bis auf 0,850 m. 
(2) Ueber die Höhe von 4.150 m über Schienenoberkante dürfen nur die 
Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zwar höchstens 
bis 4.570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt 
sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen 
eingeschränkt werden können. Die Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so 
hroß sein, daß überall ein Spielraum von mindesiens 0,150 m gegen das Normal- 
profil des lichten Naumes vorhanden ist. 
(2) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in 
Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen, reicht die vorbe- 
zeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über 
Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt 
bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4.570 m Höhe mit 
1,.580 m Breite ab. 
CG#) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signal- 
scheiben, Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Be- 
grenzungsprofils verbleiben. 
(5) Die nach Außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen in jeder 
Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben. 
(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern 
der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Nadreifen nur die nachbe- 
nannten Theile herabreichen, und zwar: 
1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen: 
a) die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktionstheile, wie Bahn- 
räumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 0,050 m über Schienen- 
oberkante; 
b) die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,075 m über Schienen- 
oberkante;
	        
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