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2. bei Lokomotiven außerdem:
a) die dem Federspiele nicht solgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie
Pleuel- und Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienen=
oberkante.
b) die übrigen Lokomolivtheile bis auf 0,100 m über Schienenoberkante.
(2) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Raumes
müssen alle im Absah 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile min-
destens 0,050 m entfernt bleiben.
8. 24.
Lokomotiven- und Tender-Radstand.
r) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen
möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit
festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
(:2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halb-
messer haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Nad-
stand bewegliche-Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.
8. 25.
Tender.
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht
mehr als 2,750 m betragen.
§. 26.
Wagen-Radstand.
() Bei Wagen, welche mehr als 2 Achsen ohne Drehgestell haben, muß für
die Mittelachsen eine rn2 Verschiebbarkeit angeordnet werden, sosern der
Radstand über 4 m betr
(2) Für Güterangen n ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden
und soll das Maß von 4,500 m für den Nadstand nicht überschritten werden.
S. 27.
Wagengestelle.
Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über Schienen-
oberkante beträgt 1.220 m.