50 1886.
8. 28.
Bremsen.
(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben
eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
(2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets
nach rechts gedreht werden.
8. 29.
Raddruck.
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei
voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7000 kg betragen.
S. 30.
Zug-= und Stoßapparate.
C) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den
Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen
Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirn-
seiten mit elastischen Zug- und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug-
und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher
als 1065 mm und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 940 wim liegen.
(2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke ge-
bauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.
5. 31.
Zug vorrichtung.
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge,
um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 mm
und nicht mehr als 150 mm beträgt.
(2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoß-
fläche der nicht zusammengedrängten Buffer nicht weniger als 345 mm und nicht
mehr als 395 mm entfernt sein.
8. 32.
Buffer.
() Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll