Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 57 
von Mitte zu Mitte 1750 mm betragen. Der Abstand der vorderen Buffersläche 
von der Kopsschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern min- 
destens zu 370 mm anzunehmen. 
(2) An jeder Kopfsseite des Wagens muß die Stohfläche des eines Buffers 
eben, die des anderen abgerundet sein, und zwar so, daß, vom Wagen aus gesehen, 
die Scheibe des linken Bufsers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durch- 
messer der Bufserscheiben soll mindestens 310 mim und die Höhe der Wölbung der 
abgerundeten Scheiben in der Mitte 25 mm betragen. 
§. 33. 
Kuppelung. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen 
mit Schraubenkuppelungen versehen sein. 
8. 34. 
Radreifen. 
Die Breite der Nadreisen soll nicht weniger als 130 mm und nichl über 
150 nnn betragen. 
8. 35. 
Stellung der Räder. 
(u) Die Näder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen 
einander festgestellt sein. 
(2) Die Näder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe über dem 
milkleren Laufkreis des Rades nicht weniger als 25 mm und auch im Zustand der 
größten Abnutung der Radreifen nicht mehr als 35 nun betragen dar 
(3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1357 mm und 
höchstens 1363 min betragen. 
#) Bis zur Höhe von 100 mmn über Schienenoberkante darf kein Theil über 
die innere Seitenfläche des Nadreisens hervorragen. 
8. 36. 
Spielraum für die Spurkränze. 
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der - der Achse 
Fürstl. Schwargb.-Rudolsl. Gesammlung. XIVII.
	        
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