Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

58. 1886. 
an dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 10 min und auch bei 
der größten zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 mm betragen; bei 
den Miltelrädern sechsrädiger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei 
übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Nädern) bis 40 m zulässig. 
§S. 37. 
Raddurchmesser. 
)bDer Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifen- 
stärke soll mindestens 800 mm betragen. 
(2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauf- 
fläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Um- 
drehungszahlen der Triebräder in der Minute nicht überschritten werden: 
  
Lokomotiven mit 
  
ungekuppelten 6 
gekuppellen 8 gekuppelten 
oder !—en Rädern Nädern 
Kolbengeschwindigkeit in der 
Minute 300 m 250 m 200 m 
Umdrehungszahl der Trieb- l 
räder in der Minute 260 I 200 160 
l 
  
  
(a) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder 
in der Minute, als die im Absatz 2 dieses Paragraphen aufgeführten, können mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lofomotiven Amvendung finden, durch
	        
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