Contents: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Colonialimpost war etwas der Regierung Aufgedrungenes, 
etwas dem ganzen Zollsysteme, wo der hoͤchste Satz nur 
mit 3 fl. per Centner angenommen war, ganz Fremdes; 
die Jollsicherheitsmaßregeln waren darauf nicht berech- 
net; die Regierung selbst war mit diesem Systeme nicht 
verstanden, und so ergab sich, daß dieser Colonialimpost 
im Jahre 1812 070,074 fl. 
„ 18#01,000 n 
" „ 18343 20,577. 
= „ 183711 20.177. 
ertrug, wo man endlich durch die veränderten Verhältnisse 
hievon ganz abgehen konnte. 
Die Regierung ging inzwischen durch die Verord- 
nung vom 25. September 1811. auf ein neues System 
über, dessen Hauptgesichtspuncte folgende waren. 
1) Im Eingang geringe Jollsätze, in Maximo 3 fl., im 
Durchschnitte 2 fl. vom Centner. 
2) Ein besonderer Consumtionsaufschlag von Getränken, 
Colonialwaaren und fremden Erzeugnissen. 
5) Im Ausgang die bisherigen hohen Zölle. 
4) Beybehaltung der hohen Transitodlle. 
5) Staatswirthschaftliche Rücksichten sollten gar nicht 
beachtet werden. 
Bey diesem Systeme blieb man vom Jahre 18312 
bis zum Jahre 1313. 
Die Resultate dieses Systems stellen sich in Folgen- 
dom dar:
	        
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