Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

66 1886. 
M ILII. 
Verordnung 
vom 15. Januar 1886, 
die Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 12. April 1884 
zu dem Reichs-Gesetze, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, 
vom 15. Juni 1883. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird der Schlußsatz der Ziffer 8 
der Ausführungs-Verordnung vom 12. April 1884 (Gesetz Samml. S. 27) zu dem 
Reichsgesetze, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 
hiermit aufgehoben und durch nachfolgende Beslimmung ersetzt: 
Sind in dem Bezirke hieländischer Landrathsämter eingeschriebene und sonstige 
Hülfskassen domieilirt, die den im §. 75 des Gesetzes aufgestellten Anforderungen 
entsprechen und ihre Wirksamkeit auf das Gebiet anderer Bundesstaaten erstrecken, 
so ist bei der vorgeschriebenen Einsendung der Uebersichten und Rechnungsabschlüsse 
der Krankenkassen an das Kaiserliche statistische Amt in Berlin auf jeder Uebersicht, 
welche eine eingeschriebene oder sonstige Hülfekasse betrisst, zu vermerken, ob die 
Kasse den Anforderungen des F. 75 des Krankenversicherungsgesebes entspricht, und 
in diesem Falle, sofern sich der Kassenbezirk über den Bezirk des Landrathsamts 
erstreckt, der Bezirk der Kasse zu bezeichnen. 
Rudolstadt, den 15. Janunar 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
M IV. 
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. Januar 1886, 
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend. 
Die nachstehende Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879 (Gesetz- 
Samml. S. 109) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 19. Januar 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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