66 1886.
M ILII.
Verordnung
vom 15. Januar 1886,
die Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 12. April 1884
zu dem Reichs-Gesetze, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,
vom 15. Juni 1883.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird der Schlußsatz der Ziffer 8
der Ausführungs-Verordnung vom 12. April 1884 (Gesetz Samml. S. 27) zu dem
Reichsgesetze, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883
hiermit aufgehoben und durch nachfolgende Beslimmung ersetzt:
Sind in dem Bezirke hieländischer Landrathsämter eingeschriebene und sonstige
Hülfskassen domieilirt, die den im §. 75 des Gesetzes aufgestellten Anforderungen
entsprechen und ihre Wirksamkeit auf das Gebiet anderer Bundesstaaten erstrecken,
so ist bei der vorgeschriebenen Einsendung der Uebersichten und Rechnungsabschlüsse
der Krankenkassen an das Kaiserliche statistische Amt in Berlin auf jeder Uebersicht,
welche eine eingeschriebene oder sonstige Hülfekasse betrisst, zu vermerken, ob die
Kasse den Anforderungen des F. 75 des Krankenversicherungsgesebes entspricht, und
in diesem Falle, sofern sich der Kassenbezirk über den Bezirk des Landrathsamts
erstreckt, der Bezirk der Kasse zu bezeichnen.
Rudolstadt, den 15. Janunar 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
M IV.
Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. Januar 1886,
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend.
Die nachstehende Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879 (Gesetz-
Samml. S. 109) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 19. Januar 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.