Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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68 1886. 
sofort Autorevaccinalion oder nochmalige Impfung stattzufinden. Jedoch ist 
gleichzeitig der Impfschein (Formular I) auszustellen. Bei der Wieder- 
impfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen bezüglich 
Bläschen an den Impfstellen. 
Rudolstadt, den 1. Februar 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
VI. 
Verordnung 
vom I. Februar 1886, 
die Pockenstatistik betreffend. 
Auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths vom 18. Juni vor. Is. und auf 
Grund eines Vorschlags der Commission zur Berathung der Inpffrage, betr. die 
Herstellung einer Statistik der Todesfälle und der Erkrankungen an den Pocken, 
wird mit höchster Genehmigung Serenissimi unter Aufhebung der Verordnung 
vom 22. August 1873 (Gesetz Samml. S. 125), betr. die Listenführung über die 
an den Blattern erkrankten resp. verstorbenen Personen verordnet, was folgt: 
S. 1. 
Die Anzeigen über alle Erkrankungsfälle an den Blattern oder Varioliden sind 
von den in der Verordnung vom 26. Januar 1872 (Gesetz-Samml. S. 75) §. 1 
bezeichneten Personen, in der dort vorgeschriebenen Frist bei Vermeidung der im §F. 327 
des Strasgesetzbuchs verordneten Strase bei der Ortspolizeibehörde zu erstatten. 
Diese ordnet unverzüglich die erforderlichen Maßregeln zur Verhinderung der Weiter- 
verbreitung der Krankheit und da nöthig auch zur Fürsorge für die Kranken an 
und macht gleichzeitig dem Bezirks-Physikus von dem Falle Mittheilung. 
Der Bezirks-Physikus trägt den Fall in eine nach dem nachstehenden Formulare 
einzurichtende Meldekarte ein, die auf sein Erfordemm von dem den Kranken be- 
behandelnden Arzte zu ergänzen und zu vervollständigen sowie zu untexzeichnen ist.
	        
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