Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 69 
Sämmtliche Aerzte sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 100 Mark 
verpflichtet, den desfallsigen Aufforderungen der Bezirks-Physiker unverzüglich zu 
entsprechen und die zur Vervollständigung ihnen zugegangene Meldekarte umgehend 
ausgefüllt zurückzuschicken. 
S. 3. 
Die Bezirks-Physiker haben die Meldekarten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, 
dieselben da nöthig zu berichtigen und zu ergänzen und sie endlich mit dem Re- 
visionsvermerke zu versehen. Alsdann sind dieselben an das Landrathsamt einzu- 
schicken. Bei Todesfällen an Pocken ist die Meldekarte innerhalb 8 Tagen nach 
dem Todesfalle auszufüllen und einzusenden. Sind im Laufe des Jahres Pocken- 
erkrankungen nicht vorgekommen, so ist ein Vacaischein einzureichen. 
8. 4. 
Die Landrathsämter reichen die bei ihnen im Laufe des Jahres eingegangenen 
Meldekarten und Vacatscheine bis zum 15. Jannar bei dem Ministerium ein und 
letzteres befördert dieselben bis zum 1. März an das Keiserliche Gesundheitsamt, 
wobei die Todesfälle (die Mortalitätsstatistik) von den bloßen Pockenerkrankungen 
getrennt gehalten werden. 
5 
. D. 
Die Formulare zu den Meldekarten sind von den Landrathsämtern zu beziehen. 
Rudolstadt, den I. Februar 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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