Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 7 
Gesetzfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1886. 
  
VII. 
Verordnung, 
die Beurlaubung der Gemeindebeamten betreffend, 
vom 5. Februar 1886. 
Mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten und im Hinblick 
auf die Artikel 18, 100, 148 ff., 166, 170 der Gemeindeordnung (Ges. S. 1876 
S. 69), sowie auf F. 17 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 
(Ges. S. S. 369) wird über die Beurlaubung der Gemeindebeamten Folgendes 
bestimmt: 
5S. 1. 
Jede Entfernung vom Amte setzt voraus, daß für eine ordnungsmäßige Wahr- 
nehmung des Dienstes gesorgt ist. 
8. 2. 
Die Gemeindevorstände (Bürgermeister und Schultheißen) können auf die Dauer 
von 8 Tagen sich selbst beurlauben; sie haben aber von einer längeren als drei- 
tägigen Abwesenheit vom Amte dem zuständigen Landrathsamte Anzeige zu machen. 
Zu längeren Em#emmen vom Amte ist Urlaub erforderlich. Die Urlaubs- 
verwilligung ersolg 
1) bis zur duer von 14 Tagen durch das vorgesebie Landrathsamt, 
2) auf längere Dauer durch das Ministerium 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XIVII. 
Ausgegeben in Rrudolstadt am 7. v80 1866.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.