Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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Fahrsignalen in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältniß siehen, mit besonderen Signalen 
verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich machen. 
(4) Auf die würktembergischen Bahnen findet die Bestimmung im Absatz 3 
bis auf Weiteres nur mit den Modißkationen Anwendung, welche das dort be- 
stehende Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Auf- 
sichtsbehörde erfordert. 
(56) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts Abweichungen von der Bestimmung im Absatz 2, namentlich für 
Bahnhöfe mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zuzulassen. 
(e) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzu- 
schliehen, welche mit der Verriegelungs-Vorrichtung der Brücke dergestalt in gegen- 
seitiger Abhängigkeit slehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer 
Fesistellung der Brücke erscheinen kann. 
(7) In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzu- 
lässig, Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aussichts- 
behörde zulässig. 
(s) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
sind durch Signale nach jeder Richtung zu sichern. 
8. 4. 
Einfriedigungen der Bahn. 
() Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbe- 
wachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn ab- 
zuhalten. 
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben 
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche 
können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seiten- 
aufwurf angesehen werden. 
(3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken, 
leicht sichtbaren Barrieren in angemessener Entsernung von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises versehen sein. Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können 
neben den Barrieren Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt gelegene, lediglich den 
Fußgängern dienende Niveau= Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstat 
der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen.
	        
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