80 1886.
3 XIII.
Bekanntmachung,
betreffend die polizeiliche Verwahrung,
vom 9. April 1886.
Im Interesse des Schutzes der persönlichen Freiheit wird den mit der Aus-
übung der Polizei betrauten Behörden und Beamten mit Höchster Genehmigung
derenissimi zur Pflicht gemacht, Personen, die von ihnen zu deren eigenen
Schutze oder zur Aufrechterhaltung der öffenklichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe.
oder zur Verhinderung sirafbarer Handlungen in polizeiliche Verwahrung genommen
werden, spätestens im Lause des folgenden Tages wieder in Freiheit zu setzen oder
der zuständigen Behörde zu überweisen.
RNudolstadt, den 9. April 1886.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
M XIV.
Ministerial-Bekanntmachung
vom 9. April 1886,
die Ausführung der Nevision der Gebändesteuer-Veranlagung betr.
In (Gemähheit der Vorschrift in §. 16 des Gesetzes vom 13. August 1868,
betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäude-Steuer (G. S. S. 412 ff.) sindet
im laufenden Jahre 1886 die Revision der Gebäude-Steuer-Veranlagung statt.
Bei der Aueführung dieser Revision ist nach der nachstehenden Anweisung zu
verfahren.
Als Commissar des Fürstl. Ministeriums Abtheilung der Finanzen wird für
den Gegenstand der Gebäude-Steuer-Revision
der Herzogl. Sachsen-Meiningische Steuerrath Ginsberg
sungiren.