Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

80 1886. 
3 XIII. 
Bekanntmachung, 
betreffend die polizeiliche Verwahrung, 
vom 9. April 1886. 
Im Interesse des Schutzes der persönlichen Freiheit wird den mit der Aus- 
übung der Polizei betrauten Behörden und Beamten mit Höchster Genehmigung 
derenissimi zur Pflicht gemacht, Personen, die von ihnen zu deren eigenen 
Schutze oder zur Aufrechterhaltung der öffenklichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe. 
oder zur Verhinderung sirafbarer Handlungen in polizeiliche Verwahrung genommen 
werden, spätestens im Lause des folgenden Tages wieder in Freiheit zu setzen oder 
der zuständigen Behörde zu überweisen. 
RNudolstadt, den 9. April 1886. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
M XIV. 
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. April 1886, 
die Ausführung der Nevision der Gebändesteuer-Veranlagung betr. 
In (Gemähheit der Vorschrift in §. 16 des Gesetzes vom 13. August 1868, 
betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäude-Steuer (G. S. S. 412 ff.) sindet 
im laufenden Jahre 1886 die Revision der Gebäude-Steuer-Veranlagung statt. 
Bei der Aueführung dieser Revision ist nach der nachstehenden Anweisung zu 
verfahren. 
Als Commissar des Fürstl. Ministeriums Abtheilung der Finanzen wird für 
den Gegenstand der Gebäude-Steuer-Revision 
der Herzogl. Sachsen-Meiningische Steuerrath Ginsberg 
sungiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.