Muster III.
82 1886.
8. 2.
Die Ausstellung der Gebäudebeschreibungen durch Ausfüllung der Titelseite
und der Spalten 1 bis 21 des Muslers 1 sowie der Spalten 1 bis 25 des
Musters II liegt den Gemeindevorständen bezw. den Veriretern der Gutsbezirke ob.
Wenn die Gebäudebeschreibungen nicht innerhalb der gestellten Frist abgeliefert
werden oder wenn die angefertigten Beschreibungen unbrauchbar sind, so hat der
Veranlagungs-Commissar (5. 7. Ziff. 2 des Gesetzes vom 13. August 1868) die-
selben auf Kosten der Gemeinde oder des Gutsbezirks abholen, beziehungsweise
durch eine dazu geeignete Persönlichkeit auslellen zu lassen.
8. 3
Die Aufstellung der Beschreibungen der Gebäude hat auf Grund örtlicher
Ermittelungen zu erfolgen.
Der Gemeindevorstand und der Verwalter des Gutsbezirks ist zwar berechtigt,
die Aufstellung der Beschreibungen durch die Eigenthümer der Gebäude selbst oder
durch deren Stellvertreter (Nutznießer, Verwalter, Pächter, Miether u. s. w.) be-
wirken zu lassen. Er bleibt aber auch bei einer solchen Ausführung für die
Richtigkeit der Gebäudebeschreibungen verantwonlich.
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S. 4.
Nach errfolgter Aufstellung der Gebäudebeschreibungen hat der Gemeindevor.
stand, bezw. der Vertreter des Gutsbezirks dieselben in derjenigen Reihenfolge zu
ordnen und für den ganzen Gemeinde- oder Gutobezirk durchlaufend zu nummeriren,
in welcher die betreffenden Besitzungen örtlich an den einzelnen Straßen, Plätzen 2c.
aneinander liegen, oder nach der Hausnummer auf einander folgen.
In der gleichen Reihenfolge hat der Gemeindevorstand, sowie der Vertreter
des Gutebezirks die Gebäudebeschreibungen in ein Verzeichniß nach dem anliegen-
den Muster Ill einzutragen und dasselbe mit der Bescheinigung zu versehen:
daß sämmtliche in dem Gemeinde= oder Gutsbezirke vorhandenen Gebäude
in den zu dem Verzeichnisse gehörigen Gebäudebeschreibungen aufgeführt
und die in den Beschreibungen enthaltenen Angaben nach beslem Wissen
und Gewissen gemacht seien.
Sodann hat der Gemeindevorstand pp. das Verzeichniß nebst den sämmtlichen
Gebäudebeschreibungen, letztere nach ihrer laufenden Nummer geordnet und unge-
heftet an den Veranlagungs-Commissar zurückzugeben.