Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

Muster III. 
82 1886. 
8. 2. 
Die Ausstellung der Gebäudebeschreibungen durch Ausfüllung der Titelseite 
und der Spalten 1 bis 21 des Muslers 1 sowie der Spalten 1 bis 25 des 
Musters II liegt den Gemeindevorständen bezw. den Veriretern der Gutsbezirke ob. 
Wenn die Gebäudebeschreibungen nicht innerhalb der gestellten Frist abgeliefert 
werden oder wenn die angefertigten Beschreibungen unbrauchbar sind, so hat der 
Veranlagungs-Commissar (5. 7. Ziff. 2 des Gesetzes vom 13. August 1868) die- 
selben auf Kosten der Gemeinde oder des Gutsbezirks abholen, beziehungsweise 
durch eine dazu geeignete Persönlichkeit auslellen zu lassen. 
8. 3 
Die Aufstellung der Beschreibungen der Gebäude hat auf Grund örtlicher 
Ermittelungen zu erfolgen. 
Der Gemeindevorstand und der Verwalter des Gutsbezirks ist zwar berechtigt, 
die Aufstellung der Beschreibungen durch die Eigenthümer der Gebäude selbst oder 
durch deren Stellvertreter (Nutznießer, Verwalter, Pächter, Miether u. s. w.) be- 
wirken zu lassen. Er bleibt aber auch bei einer solchen Ausführung für die 
Richtigkeit der Gebäudebeschreibungen verantwonlich. 
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S. 4. 
Nach errfolgter Aufstellung der Gebäudebeschreibungen hat der Gemeindevor. 
stand, bezw. der Vertreter des Gutsbezirks dieselben in derjenigen Reihenfolge zu 
ordnen und für den ganzen Gemeinde- oder Gutobezirk durchlaufend zu nummeriren, 
in welcher die betreffenden Besitzungen örtlich an den einzelnen Straßen, Plätzen 2c. 
aneinander liegen, oder nach der Hausnummer auf einander folgen. 
In der gleichen Reihenfolge hat der Gemeindevorstand, sowie der Vertreter 
des Gutebezirks die Gebäudebeschreibungen in ein Verzeichniß nach dem anliegen- 
den Muster Ill einzutragen und dasselbe mit der Bescheinigung zu versehen: 
daß sämmtliche in dem Gemeinde= oder Gutsbezirke vorhandenen Gebäude 
in den zu dem Verzeichnisse gehörigen Gebäudebeschreibungen aufgeführt 
und die in den Beschreibungen enthaltenen Angaben nach beslem Wissen 
und Gewissen gemacht seien. 
Sodann hat der Gemeindevorstand pp. das Verzeichniß nebst den sämmtlichen 
Gebäudebeschreibungen, letztere nach ihrer laufenden Nummer geordnet und unge- 
heftet an den Veranlagungs-Commissar zurückzugeben.
	        
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