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örtlicher Besichtigung — die Einschätzung der steuerpflichtigen Gebäude nach
Maßgabe der in dem Gesetze vom 13. August 1868 betr. die Einführung einer
allgemeinen Gebäudesteuer und der in den allgemeinen Veranlagungsgrundsätzen
(Anl. B. des Gesetzes) enthaltenen Bestimmungen.
16.
Bei der Einschähung ist mit denjenigen Ortschaften des Veranlagungsbezirks
zu beginnen, in welchen wirklich gezahlte Miethspreise im größten Umfange durch
die Gebäudebeschreibungen bekannt geworden sind.
Darauf ist zu denjenigen Ortschaften, aus welchen solche Miethspreise in
geringerem Umfange vorliegen, überzugehen und mit denjenigen Ortschaften zu
endigen, für welche die wenigsten Miethspreise nachgewiesen sind.
In ähnlicher Weise ist innerhalb der einzelnen Ortschaften zunächst die Ein-
schätzung derjenigen Gebäude, für welche vollständige Miethspreise angegeben sind,
zu bewirken und dann zu den übrigen Gebäuden bis herab zu denjenigen, für
welche Angaben von Miethen Überhaupt fehlen, überzugehen.
Nachdem solchergestalt die Einschätzung für alle dem Veranlagungsbezirk
angehörigen Städte und die bezüglich der Gebäudesteuer-Veranlagung den Städten
gleichgestellten ländlichen Ortschaften bewirkt worden, ist zur Einschätzung der
Gebäude in den Gemeinde= und Gutsbezirken des platten Landes fortzuschreiten
und dieselbe zu beendigen.
. I7.
Die Ergebnisse der Einschätzungen sind in der Commissionssttzung in die
Spalten 22—24 des Musters 1 bezw. 26—28 des Musters I# der Gebäudebe-
schreibungen einzutragen. Außerdem sind alle besonderen Verhältnisse, welche auf
die Einschätzung der einzelnen Gebäude von Einfluß gewesen sind, an geeigneter
Stelle der Gebäudebeschreibungen zu vermerken.
Auf der Titelseite der Wiederholung, Muster 1V, ist anzugeben, welcher wirth-
schaftliche Reinertrag für 1 ha je in den Landwirthschaft treibenden Orlschaften
angenommen worden ist.
8. 18.
Nach Beendigung sämmtlicher Einschätzungen für einen Gemeinde= oder Guts-
bezirk sind die Einschätzungsergebnisse in den Spalten 5—7 der gemäß §F. 12
vorbereiteten Wiederholung nach Muster IV zusammenzustellen, worauf diese Wieder-
holung von der ganzen Veranlagungs-Commission unterschriftlich zu vollziehen ist.