Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886. 80 
Nach Ablauf der 14 ägigen Auslegunge-Frist hat der Gemeinde= (Gutsbe- 
zirks.) pp. Vorsland, die den Auszügen beigefügten Behändigungsscheine nach den 
laufenden Nummem der Gebäudebeschreibungen geordnet nebst den letzteren selbßt, 
mit der Bescheinigung darüber, daß und wie lange die Gebäudebeschreibungen zur 
öffentlichen Kenntniß ausgelegen haben, an den Veranlagungs-Commissar zurück- 
zugeben. 
Das zu diesem Zweck zu verwendende Formular Muster X hat der Veran- 
lagungs-Commissar seinem Anschreiben nach F. 23 ebenfalls gleich beizufügen. 
8. 26. 
Der Veranlagungs,Commissar hat die eingehenden Reclamationen mit seinem 
Präsentationsvermerk zu versehen, dieselben sodann einer eingehenden Prüfung und 
zwar, soweit nöthig an Ort und Sielle, zu unterziehen. 
Die Reclamationen sind in das bei den Katasterämtern für die Veranlagung 
im Fortschreibungsverfahren in Gebrauch befindliche Formular der Reclamations= 
nachweisungen nach Gemeinde, bezw. Gutsbezirken geordnet einzutragen. 
Sodann hat der Veranlagungs.Commissar das Gutachten der Einschätzunge 
Deputirten einzuholen, sein eigenes beizufügen und darauf die Vethandlungen 
(Gebäuvdebeschreibungen nebst Unterlagen, die Reclamationsschriften und Nach- 
weisungen) in Gemäßheit der Verordnung vom 18. April 1873 (Ges. S. 54) an 
das zuständige Fürstliche Landrathamt einzureichen. Reclamationen, welche gegen 
die Steuerpflichtigkeit bezw. Steuerfreiheit eines Gebäudes oder gegen Angabe der 
Eigenthumsverbälmisse gerichtet sind, unterliegen nicht der Begutachtung der 
Veranlagungs-Commission. 
Reklamationen, welche nach Ablauf der dreiwöchigen Ausschließungsfrist ein- 
gehen, sind vom Veranlagungs-Commissar ohne Weiteres zurückzuweisen. 
§. 27. 
Das Landrathamt entscheidet über die eingegangenen Reclamationen, berichtigt 
der Entscheidung gemäß die Gebäudebeschreibungen (mit blauer Tinte) und läßt 
die Verhandlungen nebst schriftlichen Bescheidungen der Reclamanten, zur Aus- 
händigung derselben an die Letzteren gegen Empfangebescheinigung dem Veran- 
lagungs-Commissar wieder zugehen. Erfolgt die gänzliche oder theilweise Zurück- 
weisung der Reclamation, so sind die Gründe hierfür kurz und bestimmt mit dem 
Hinzusügen anzugeben, daß dem Reclamanten gemäß §. 8 des Gesetzes vom 13. 
12. 
Muster 1
	        
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