Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

60 1886. 
August 1868 innerhalb einer ausschließlichen Frist von 6 Wechen nach dem 
Empfange der Entscheidung der Rekuro an das Fürstl. Ministerium ofsen stehe, der 
Rekurs aber bei dem Veranlagungs-Commissar einzubringen sei. 
8. 28. 
Dem Rekurse muß der ablehnende Bescheid des Landrathamtes beigefügt sein. 
Die nach Ablauf der sechewöchigen Ausschließungefrist eingehenden Rekurege- 
suche sind ohne Weiteres zurückzuweisen. 
Für die rechtzeilig eingegangenen Rekurse veranlaßt der Veranlagungs-Commissar 
in ähnlicher Weise, wie in §. 26 bezüglich der Reclamationen angcordnet worden, 
ungesäumt diejenigen Erörterungen, zu welchen der Rekurs Veranlassung gegeben, 
sowie die Aufstellung der Rekurenachweisungen nach den für das Fortschreibungs. 
wesen in Gebrauch befindlichen Formularen, und hat die Nachweisungen mit den 
Rekursschristen, den aus deren Veranlassung aufgenommenen Verhaudlungen und 
mit den auf die betreffenden Gebäude bezüglichen Beschreibungen dem Landrathamte 
einzureichen. 
Letzteres prüft zunächst, ob die Erörterungen, zu welchen die Rekurse Veran- 
lassung gegeben, vollständig bewirkt sind, holt nach Umständen das Erforderliche 
nach, versieht die Rekursnachweisungen mit seinem Gutachten und überreicht 
dieselben nebst sämmtlichen vom Veranlagungs-Commissar vorgelegten Unterlagen 
dem Fürstlichen Ministerium. 
S. 29. 
Das Fürstliche Ministerium,. Abtheilung der Finanzen, hat außer Wahrnehmung 
der in dieser Anweisung speziell gedachten Funktionen die auf die Revision der 
Gebäudesteueweranlagung bezüglichen Geschäfte der Gemeindevorstände und Ver- 
treter der Gutsbezirke, der Veranlagungs-Commissarien und Einschätungsdeputirten 
zu überwachen, bezw. durch einen zu diesem Behufe ein für allemal abzuordnenden 
Commissar überwachen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß elwa hewortretende 
Mängel und Unregelmäßigkeiten unverzüglich abgestellt werden. 
Die genannte Minislerialabtheilung benv. deren Commissar wird zu diesem 
Behufe sich von den für die Ermittelung des Nutzungswerthes der Gebäude maß. 
gebenden Verhältnissen in allen Theilen des Fürstenthums genau unterrichten und 
alle zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Verfahrens erforderlichen Einleitungen 
treffen.
	        
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