60 1886.
August 1868 innerhalb einer ausschließlichen Frist von 6 Wechen nach dem
Empfange der Entscheidung der Rekuro an das Fürstl. Ministerium ofsen stehe, der
Rekurs aber bei dem Veranlagungs-Commissar einzubringen sei.
8. 28.
Dem Rekurse muß der ablehnende Bescheid des Landrathamtes beigefügt sein.
Die nach Ablauf der sechewöchigen Ausschließungefrist eingehenden Rekurege-
suche sind ohne Weiteres zurückzuweisen.
Für die rechtzeilig eingegangenen Rekurse veranlaßt der Veranlagungs-Commissar
in ähnlicher Weise, wie in §. 26 bezüglich der Reclamationen angcordnet worden,
ungesäumt diejenigen Erörterungen, zu welchen der Rekurs Veranlassung gegeben,
sowie die Aufstellung der Rekurenachweisungen nach den für das Fortschreibungs.
wesen in Gebrauch befindlichen Formularen, und hat die Nachweisungen mit den
Rekursschristen, den aus deren Veranlassung aufgenommenen Verhaudlungen und
mit den auf die betreffenden Gebäude bezüglichen Beschreibungen dem Landrathamte
einzureichen.
Letzteres prüft zunächst, ob die Erörterungen, zu welchen die Rekurse Veran-
lassung gegeben, vollständig bewirkt sind, holt nach Umständen das Erforderliche
nach, versieht die Rekursnachweisungen mit seinem Gutachten und überreicht
dieselben nebst sämmtlichen vom Veranlagungs-Commissar vorgelegten Unterlagen
dem Fürstlichen Ministerium.
S. 29.
Das Fürstliche Ministerium,. Abtheilung der Finanzen, hat außer Wahrnehmung
der in dieser Anweisung speziell gedachten Funktionen die auf die Revision der
Gebäudesteueweranlagung bezüglichen Geschäfte der Gemeindevorstände und Ver-
treter der Gutsbezirke, der Veranlagungs-Commissarien und Einschätungsdeputirten
zu überwachen, bezw. durch einen zu diesem Behufe ein für allemal abzuordnenden
Commissar überwachen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß elwa hewortretende
Mängel und Unregelmäßigkeiten unverzüglich abgestellt werden.
Die genannte Minislerialabtheilung benv. deren Commissar wird zu diesem
Behufe sich von den für die Ermittelung des Nutzungswerthes der Gebäude maß.
gebenden Verhältnissen in allen Theilen des Fürstenthums genau unterrichten und
alle zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Verfahrens erforderlichen Einleitungen
treffen.