Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 9 
der Anstalt von Zeit zu Zeit in Beziehung auf ihre Brauchbarkeit untersucht, 
Fässer mit Wasser immerwährend voräthig gehalten, und Feuergefährlichkeiten des 
Gebäudes zur Abhülfe angezeigt werden. Insonderheit dürsen die Gefängniß- 
beamten sich in der Anstalt nur der Lampen in gehörig verwahrten blechernen 
Laternen bedienen, Stroh und andere feuerfangende Stoffe an keinem feuergefähr- 
lichen Orte und in keiner größeren Menge aufbewahren, als das nächste Bedürfniß 
erfordert, das alte Lagerstroh nur in die Düngergrube schaffen, die Corridors nicht 
mit Stroh oder Heizungematerialien belegen, Holz nicht auf den Oefen trocknen, 
Asche und Kohlen nicht in hölzernen Gefähen aufbewahren, sondern möglichst in 
gewölbten Kellern niederlegen. 
§S. 17. 
Bewegung im Frelen. 
Alle gesunden Gefangenen, wenn sie nicht mit Arbeiten in Hof und Garten 
oder mit Außenarbeit beschäftigt sind, oder sich nicht im Amrrest befinden, sind, wo 
es ausführbar ist und wenn es die Witterung gestattei, täglich bis zur Dauer einer 
Stunde zur Bewegung im Freien in den Gefängnißhof zu führen und hierbei un- 
ausgesetzt zu beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Untersuchungsgefangenen gelten dieselben Bestimmungen jedoch 
nur, sofern dafür gesorgt ist, daß der Untersuchungsgefangene nicht mit anderen 
Gefangenen in Berührung kommen kann. 
Die Bewegung im Freien soll nicht vor eingetretener Tageshelle, oder nach 
schon eingetretener Dunkelheit, an heißen Sommertagen nicht zwischen 11 und 
2 Uhr stattfinden. 
8. 18. 
Beköstigung der Gefangenen. 
Selbstbeköstigung ist nur denjenigen Gefangenen gestattet, welche dieselbe nach 
den unter No. II dieser Instruktion gegebenen näheren Bestimmungen beanspruchen 
können. Hierbei ist in der Regel nur zuzulassen: 
1. Vormittags Kaffee oder Suppe mit Brod und Butter; 
2. Mittags Suppe, Fleisch und Gemüse; 
3. Abends Suppe mit Brod und Butter oder letzteres mit Käse oder Fleisch. 
Daneben auf den ganzen Tag 1 bis 1// Liter Bier. Weitergehende Nah- 
rungs- und Genußmittel bedürfen der speciellen Erlaubniß des Oesangniß orsiehers. 
Fürstl. Schwargb.-Rudolst. Gesetsammlung. XEVIII.
	        
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