Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 15 
e) durch Kostschmälerung gemäß Nr. G6a, b,c, d, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß dem Gefangenen jeden vierten Tag das hausordnungs- 
mäßige Beltlager, das Tageslicht und die hausordnungsmähige Kost 
gewährt wird. 
Die zu 1—6 aufgeführten Diseiplinarstrafen können verbunden zur Anwen- 
dung gebracht werden. 
Wenn der Gefängnißvorsteher die Anwendung des strengen Arrestes (7a, b, e) 
für geboten erachtet, so muß vor der Vollstreckung eine Erhebung durch schrift- 
liche Vernehmung des Angeschuldigten und der Zeugen stattfinden, auch der An- 
staltsarzt darüber gehört werden, ob der körperliche Zustand des Gefangenen die 
Vollstreckung des strengen Arrestes zuläßt. 
Körperliche Züchtigung und Lattenstrafe sind ausgeschlossen. Ebenso sind 
Fesselung, Zwangsstuhl und Zwangsjacke als Diseiplinarstrafen unzulässig. 
Die Verhängung von Diseiplinarstrafen steht dem Vorsteher, hinsichtlich der 
Untersuchungsgesangenen dem Richter zu. Der Gefangene ist vor der Beschluß- 
fassung zu hören. 
Gegen die Strafverfügung steht dem Gefangenen die Beschwerde zu, dieselbe 
hat iden keine aufschiebende Wirkung. 
r die Verhängung von Dan erstasen werden Sammelakten geführt, 
denen ein eIngultsrogeihus vorzuhesten ist 
8. . 
Entlassung der Gesangenen. 
Die Entlassung von Untersuchungsgefangenen darf nur auf Grund einer 
schriftlichen Anweisung des zuständigen Richters oder Staatsanwalts erfolgen. 
Straf= und Civilgefangene werden nach Ablauf der in dem Annahmebefehle be- 
zeichneten Strafzeit, ohne Rückfrage entlassen und, daß dies geschehen, vom Auf- 
seher zu den Akten angezeigt. 
Ob und in wie weit im Interesse der Kostenzahlungs--Verbindlichkeit den Ge- 
fangenen die mit eingelieferten Gegenstände zurückzugeben sind, bestimmt der Ge- 
sängnißvorsteher. 8 
8. 
Anzelgen des Gefangenenaussehers. 
Der Ausseher erstattet jeden Morgen und in erheblichen Fällen sofort dem 
Gefängnißvorsteher mündlichen Rapport über die Ordnung, Führung und Gesund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.