1887. 15
e) durch Kostschmälerung gemäß Nr. G6a, b,c, d, jedoch mit der Maß-
gabe, daß dem Gefangenen jeden vierten Tag das hausordnungs-
mäßige Beltlager, das Tageslicht und die hausordnungsmähige Kost
gewährt wird.
Die zu 1—6 aufgeführten Diseiplinarstrafen können verbunden zur Anwen-
dung gebracht werden.
Wenn der Gefängnißvorsteher die Anwendung des strengen Arrestes (7a, b, e)
für geboten erachtet, so muß vor der Vollstreckung eine Erhebung durch schrift-
liche Vernehmung des Angeschuldigten und der Zeugen stattfinden, auch der An-
staltsarzt darüber gehört werden, ob der körperliche Zustand des Gefangenen die
Vollstreckung des strengen Arrestes zuläßt.
Körperliche Züchtigung und Lattenstrafe sind ausgeschlossen. Ebenso sind
Fesselung, Zwangsstuhl und Zwangsjacke als Diseiplinarstrafen unzulässig.
Die Verhängung von Diseiplinarstrafen steht dem Vorsteher, hinsichtlich der
Untersuchungsgesangenen dem Richter zu. Der Gefangene ist vor der Beschluß-
fassung zu hören.
Gegen die Strafverfügung steht dem Gefangenen die Beschwerde zu, dieselbe
hat iden keine aufschiebende Wirkung.
r die Verhängung von Dan erstasen werden Sammelakten geführt,
denen ein eIngultsrogeihus vorzuhesten ist
8. .
Entlassung der Gesangenen.
Die Entlassung von Untersuchungsgefangenen darf nur auf Grund einer
schriftlichen Anweisung des zuständigen Richters oder Staatsanwalts erfolgen.
Straf= und Civilgefangene werden nach Ablauf der in dem Annahmebefehle be-
zeichneten Strafzeit, ohne Rückfrage entlassen und, daß dies geschehen, vom Auf-
seher zu den Akten angezeigt.
Ob und in wie weit im Interesse der Kostenzahlungs--Verbindlichkeit den Ge-
fangenen die mit eingelieferten Gegenstände zurückzugeben sind, bestimmt der Ge-
sängnißvorsteher. 8
8.
Anzelgen des Gefangenenaussehers.
Der Ausseher erstattet jeden Morgen und in erheblichen Fällen sofort dem
Gefängnißvorsteher mündlichen Rapport über die Ordnung, Führung und Gesund-