Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

20 1887. 
Die gleiche Anzeigepflicht liegt den Gemeindebehörden und Standesbeamten 
ob. Eine Vernachlässigung dieser Anzeigepflicht unterfällt den Bestimmungen der 
Verordnung vom 20. Januar 1882 (Ges. Samml. S. 33). 
K. 3. 
Die seslgestellte Erbschaftsabgabe ist von der Steuerbehörde des betreffenden 
Bezirks nach Maßgabe des Gesetzes über das Verwaltungs-Zwangsverfahren wegen 
Beitreibung von Geldbeträgen vom 29. Juni 1883 (Ges. Samml. S. 77) ein- 
zuziehen. 
S. 4. 
Die mit der Ermittelung der Erbschaftsabgabe beauftragten Beamten sind 
verpflichtet, am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ein Verzeichniß der vorge- 
kommenen Erbschaftsfälle mit Angabe des Erblassers, der Erben, der Größe des 
Nachlasses und des Betrags der Erbschaftsabgabe der zuständigen Steuerbehörde 
mitzutheilen. Lewtere hat dieses Verzeichniß mit den von ihr eingezogenen Abgabe- 
beträgen, soweit dieselben in die Staatskasse fließen, bis zum 15. Februar des 
nächstfolgenden Jahres an das Ministerium einzusenden. Ist im Laufe des Jahres 
ein abgabepflichtiger Erbschaftsfall nicht vorgekommen, so ist ein Vakatschein aus- 
zustellen und der Steuerbehörde behufs Uebermiltelung an das Ministerium mit- 
zutheilen. 
5. 
Die bis zum Schlusse des März d. J. zur Anzeige gekommenen ab- 
gabepflichtigen Nachlaßsälle sind noch von den bisher zuständigen Steuerbehörden 
zu erledigen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
RNudolstadt, den 7. Januar 1887. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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