20 1887.
Die gleiche Anzeigepflicht liegt den Gemeindebehörden und Standesbeamten
ob. Eine Vernachlässigung dieser Anzeigepflicht unterfällt den Bestimmungen der
Verordnung vom 20. Januar 1882 (Ges. Samml. S. 33).
K. 3.
Die seslgestellte Erbschaftsabgabe ist von der Steuerbehörde des betreffenden
Bezirks nach Maßgabe des Gesetzes über das Verwaltungs-Zwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen vom 29. Juni 1883 (Ges. Samml. S. 77) ein-
zuziehen.
S. 4.
Die mit der Ermittelung der Erbschaftsabgabe beauftragten Beamten sind
verpflichtet, am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ein Verzeichniß der vorge-
kommenen Erbschaftsfälle mit Angabe des Erblassers, der Erben, der Größe des
Nachlasses und des Betrags der Erbschaftsabgabe der zuständigen Steuerbehörde
mitzutheilen. Lewtere hat dieses Verzeichniß mit den von ihr eingezogenen Abgabe-
beträgen, soweit dieselben in die Staatskasse fließen, bis zum 15. Februar des
nächstfolgenden Jahres an das Ministerium einzusenden. Ist im Laufe des Jahres
ein abgabepflichtiger Erbschaftsfall nicht vorgekommen, so ist ein Vakatschein aus-
zustellen und der Steuerbehörde behufs Uebermiltelung an das Ministerium mit-
zutheilen.
5.
Die bis zum Schlusse des März d. J. zur Anzeige gekommenen ab-
gabepflichtigen Nachlaßsälle sind noch von den bisher zuständigen Steuerbehörden
zu erledigen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
RNudolstadt, den 7. Januar 1887.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.