Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

22 1887. 
Die Anzeige muß enthalten: 
1. Namen und Wohnort des Unternehmers, 
2. Namen und Wohnort des Aufsehers (§. 4), 
3. genaue Angabe der Oertlichkeit des Bruches oder der Grube, 
4. Angabe, in welcher Weise der Betrieb stattfinden soll. 
Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde ist binnen der von derselben zu bestim- 
menden Frist ein Situationsplan nachzubringen. 
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Der Betrieb eines Bruches oder einer Grube darf nur unter Leitung, Aussicht 
und Verantwortlichkeit einer dazu befähigten Person (Aufseher) geführt werden. 
Unbefähigte Aufseher sind auf Verlangen der Ortspolizeibehörde sofort zu ent- 
fernen, und ist nöthigenfalls der Betrieb bis zur Stellung eines geeigneten Aufsehers 
zu untersagen. 
Liegen mehrere Gruben und Brüche nahe beisammen, so kann die Unterstellung 
des Betriebes unter einen geeigneten Aufseher gestattet werden. 
Die Geschäfte des Aufsehers können mit Genehmigung der Ortspolizeibebörde 
auch von dem Unternehmer selbst wahrgenommen werden. 
S. 5. 
Die Entfernung, in welcher ein Bruch oder eine Grube von Nachbargrund- 
stücken, von öffentlichen Wegen und dergl. angelegt oder bis zu welcher eine be- 
stehende Anlage ausgedehnt werden darf, bestimmt die Ortspolizeibehörde. 
Auf deren Erfordern muß der Unternehmer, soweit dies nicht schon durch 
§. 367 Z. 12 des Reichs. Strafgesetzbuchs für Gruben an Orten, an welchen Menschen 
verkehren, vorgeschrieben ist, seinen Bruch oder seine Grube mit einer Gefahr für 
Menschen und Vieh ausschließenden Einfriedigung versehen. 
S. 6. 
Der Aufseher hat darüber zu wachen, daß der Abbau in den Brüchen oder 
Gruben unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln betrieben wird. Das Unterhöhlen 
der Wände ist bei rolligen Massen in keinem Falle gestattet; beim Unterschrämen 
fester Massen muß durch Verspreizung oder Stehenlassen kleiner Pfeiler ein vor- 
zeitiges Niedergehen der Wand verhütet werden. 
Die Höhe der Abraum-= und Abbau. Strossen darf nicht über 6 m. die Breite 
derselben, sowie diejenige der zugehörigen Terrafsen, nicht unter 3m betragen.
	        
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