Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

24 1887. 
Die nicht verbrauchten Sprengmittel muß der Arbeiter vor Verlassen der Arbeit 
dem Unternehmer oder dessen Beauftragten an dem zur Aufbewahrung bestimmten 
Orte abgeben. Jede Mitnahme von Sprengmitteln ist untersagt. 
d) Als Besatzmiltel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken reihen, 
benutzt und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst hölzerner oder kupferner 
Ladestöcke in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Anwendung eiserner Nadeln 
beim Besetzen ist verboten. 
Bei Anwendung von Sprengölpräparaten darf das Fertigstellen der Bohr- 
löcher zum Wegthun durch Einführung der Schlagpatronen und das Wegthun 
der Schüsse selbst nur durch ältere, in der Sprengarbeit erfahrene und zuver- 
lässige Arbeiter erfolgen. 
e) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit dem Zünd- 
hütchen oder der Zündschnur versehen werden. Das Zünden der Schüsse darf 
nur mittelst Zündungen erfolgen, welche so eingerichtet sind, daß sie mindestens 
zwei Minuten brennen, bevor die Sprengung erfolgt. 
) Die Schüsse sind vor dem Abbrennen so mit geflochtenen Hürden, Faschinen 
und dergl. zu decken, daß die Sprengstücke nicht in gefahrbringender Weise 
umher fliegen können. 
6) Der Befehl zum Anzünden der Schüsse darf nur von dem Aufseher oder einem 
ausdrücklich von demselben hierzu besiellten Vertreter und zwar erst dann er- 
theilt werden, nachdem die Arbeiter von der Zahl der abzufeuernden Schüsse 
in Kenniniß gesetzt worden sind und ein dreimaliges Warnungszeichen vermit- 
telst eines Signalhornes oder einer Glocke gegeben worden ist. 
Bei dem ersten Zeichen haben sich die Arbeiter in den vorgesehenen Schutz- 
raum zu begeben und müssen dort bleiben, bis nach erfolgter Sprengung ein 
gleiches Zeichen ertönt. 
Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zum Verlassen der geschützten 
Stellung erst gegeben werden, nachdem seit dem Anzünden des letten Schusses 
wenigstens 10 Minuten verflossen sind. 
b) Schüsse, welche versagt haben, dürfen nicht wieder berührt oder benutzt werden; 
das Tieferbohren elwa stehen gebliebener Pfeifen ist verboten. 
i) Bei dem Transport der Sprengpatronen, in den Aufbewahrungs- und Ver- 
ausgabungsräumen, beim Fertigen und Umarbeiten der Patronen, beim Be- 
setzen und Wegthun der Schüsse ist das Rauchen verboten.
	        
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