26 1887.
händigen. Der Arbeiter hat den Empfang zu bescheinigen und der Aufseher die
Bescheinigungen aufzubewahren.
Arbeiter unter 18 Jahren dürfen nur unter Aufsicht erfahrener älterer Leute
in Brüchen oder Gruben beschäftigt werden.
S. 11.
Der Aufseher ist verpflichtet, von jedem vorkommenden Unglücksfalle der Ons-
polizeibehörde binnen längstens 12 Stunden Anzeige zu erslatten.
8. 12.
Bei dauernder Einstellung des Betriebes eines Bruchs oder einer Grube müssen
von dem Unternehmer alle Vorkehrungen getroffen werden, welche für die öffentliche
Sicherheit erforderlich sind.
S. 13.
Niemand darf die zur Sicherheit der Brüche und Gruben, sowie des Lebens
der Arbeiter getroffenen Einrichtungen beschädigen oder solche ohne ausdrückliche Er-
laubniß des Aufsehers abändern, versetzen oder unbrauchbar machen.
S. 14.
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung bedürfen der Genehmi-
Fung des unterzeichneten Ministeriums.
Uebertretungen dieser Vorschriften sonie der in denselben der Ortspolizeibehörde
vorbehaltenen besonderen Anordnungen werden, insofern die Gesetze nicht höhere
Strafen bestimmen, mit Geld bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
S. 16.
Diese Verordnung tritt mit dem l. Juli dies. Is. in Kraft.
Rudolstadt, den 26. Januar 1887.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.