Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 20 
keit des Gebirges dauerhaft verzimmert, ausgemanert oder soust wie sichergestellt 
und, so lange sie benußt werden, in sicherem Zustande unterhalten werden. 
Der Vertreter des Bergwerks ist für Ausführung dieser Bestimmung verank- 
worklich, wenn der Betriebsführer nachzuweisen vermag, daß ihm die dazu erforder- 
lichen Mittel verweigert worden sind. 
5§. 12. In Grubenräumen, welche zum Verkehr zwischen den Arbeitspunkten 
und der Tagesoberfläche benutzt werden, insbesondere in Schächten, Querschlägen, 
Haupt= und Tagesstrecken ist der Einbau von mit Kreosotöl gedrängten Hölzern 
verboten. 
Auf Kreosotnatron und diesem ähnliche Präparate bezieht sich das Verbot nicht. 
8. 13. Die Braunkohle darf bei unterirdischem Abbau nur bis zu einer 
Mächtigkeit von 5 Meter auf einmal gewonnen werden. 
Zur Betreibung eines Baues mit größeren Bruchhöhen bedarf es der schrift. 
lichen Erlaubnih des Bergrevierbeamten. 
§. 14. Bei dem Betriebe von Grubenbauen, in deren Nähe Standwasser, 
böse Wetter oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuthen sind, muß durch 
Vorbohren oder andere zweckentsprechende Sicherungsmaßregeln der Gefahr eines 
plötzlichen Wasser= oder Wetlerdurchbruchs vorgebeugt werden. In diesen Fällen 
müssen besondere Bohrtabellen geführt werden, in welchen die Zahl. Stellung und 
Tiefe der Bohrlöcher, sowie deren Ergebniß (Wasserergiebigkeit, Beschaffenheit der 
ausströmenden Wetter und des durchbohrten Gebirges 2ec.) täglich einzutragen sind. 
Während der Dauer des Vorbohrens haben die Bohrarbeiter stets das Erforder- 
liche mit sich zu führen, um nöthigenfalls sofort die Bohrlöcher verstopfen zu können. 
§. 15. Alle Oeffnungen und Zugänge der Schächte. Gesenke. Bremsberge, 
Bremsschächte, slachen Schächte, Rolllöcher, Ueberhauen und Wetterbohrlöcher sind 
unter und über Tage derartig abzusperren, daß Niemand ohne eigene Schuld in 
dieselben hinabstürzen oder sonst bei denselben Schaden erleiden kann. 
é. 16. Münden solche Grubenbaue direkt in eine Förderstrecke ein, so ist die 
Befahrung der letzteren durch geeignete Vorrichtungen (Umbruchsort, Verschlag 2c.) 
sicher zu stellen. 
§. 17. Gezähstücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen nur 
in solcher Entfernung von Schächten und Gesenken niedergelegt und geduldet werden, 
daß ein Hinabfallen derselben in letztere nicht erfolgen kann 
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