1887. 20
keit des Gebirges dauerhaft verzimmert, ausgemanert oder soust wie sichergestellt
und, so lange sie benußt werden, in sicherem Zustande unterhalten werden.
Der Vertreter des Bergwerks ist für Ausführung dieser Bestimmung verank-
worklich, wenn der Betriebsführer nachzuweisen vermag, daß ihm die dazu erforder-
lichen Mittel verweigert worden sind.
5§. 12. In Grubenräumen, welche zum Verkehr zwischen den Arbeitspunkten
und der Tagesoberfläche benutzt werden, insbesondere in Schächten, Querschlägen,
Haupt= und Tagesstrecken ist der Einbau von mit Kreosotöl gedrängten Hölzern
verboten.
Auf Kreosotnatron und diesem ähnliche Präparate bezieht sich das Verbot nicht.
8. 13. Die Braunkohle darf bei unterirdischem Abbau nur bis zu einer
Mächtigkeit von 5 Meter auf einmal gewonnen werden.
Zur Betreibung eines Baues mit größeren Bruchhöhen bedarf es der schrift.
lichen Erlaubnih des Bergrevierbeamten.
§. 14. Bei dem Betriebe von Grubenbauen, in deren Nähe Standwasser,
böse Wetter oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuthen sind, muß durch
Vorbohren oder andere zweckentsprechende Sicherungsmaßregeln der Gefahr eines
plötzlichen Wasser= oder Wetlerdurchbruchs vorgebeugt werden. In diesen Fällen
müssen besondere Bohrtabellen geführt werden, in welchen die Zahl. Stellung und
Tiefe der Bohrlöcher, sowie deren Ergebniß (Wasserergiebigkeit, Beschaffenheit der
ausströmenden Wetter und des durchbohrten Gebirges 2ec.) täglich einzutragen sind.
Während der Dauer des Vorbohrens haben die Bohrarbeiter stets das Erforder-
liche mit sich zu führen, um nöthigenfalls sofort die Bohrlöcher verstopfen zu können.
§. 15. Alle Oeffnungen und Zugänge der Schächte. Gesenke. Bremsberge,
Bremsschächte, slachen Schächte, Rolllöcher, Ueberhauen und Wetterbohrlöcher sind
unter und über Tage derartig abzusperren, daß Niemand ohne eigene Schuld in
dieselben hinabstürzen oder sonst bei denselben Schaden erleiden kann.
é. 16. Münden solche Grubenbaue direkt in eine Förderstrecke ein, so ist die
Befahrung der letzteren durch geeignete Vorrichtungen (Umbruchsort, Verschlag 2c.)
sicher zu stellen.
§. 17. Gezähstücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen nur
in solcher Entfernung von Schächten und Gesenken niedergelegt und geduldet werden,
daß ein Hinabfallen derselben in letztere nicht erfolgen kann
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