Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

zo 1887. 
III. Förderung. 
1) in Schächten und Gesenken. 
8. 18. Allen Haspelvorrichtungen, die zur Förderung benutzt werden, muß 
eine solche Einrichtung gegeben werden, daß das Fördern, sowie das Abziehen und 
Einhängen der Fördergefäße ohne Gejahr für die Arbeiter erfolgen kann. 
Ieder Haspel muß mit Fängern und eisernen Vorsleckern oder einer anderen 
sicheren Sperworrichtung versehen sein. 
Beim Abteufen ist das Haspelgeviere stets auf Rüsthölzern zu verlagern und 
der Haspel selbst bei einer Teufe von mehr als 40 Meter mit einer kräftigen 
Bremsvorrichtung zu versehen. 
4l Findet die Förderung mittelst Maschinen statt, so muß an der Seil- 
korbachse eine kräftige Bremsvorrichtung derartig angebracht sein, daß der Maschinen- 
wärter dieselbe, ohne seinen Stand zu verlassen, leicht und sicher handhaben kann. 
§5. 20. Die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so herzu- 
stellen, daß eine zufällige Lösung derselben nicht stattfinden kann. 
. 21. Beim Fördern dürfen nur vorher untersuchte und als brauchbar er- 
kannte 8 benihßt werden. 
§. 22. Beim Abteufen dürfen die Fördergesäße nur bis zu einer Hand breit 
unter dem Rande gefüllt werden 
8. 23. Beim Abteufen mũssen die zur Ein · und Ausförderung gelangenden 
Materialien, wie Gezähstũcke, Holz und dergleichen, mit Heftstricken an das Seil 
befestigt werden. 
24. Bei regelmaßiger Förderung mittelst Maschinen ist ein selbstthätiger 
Verschluß der Schachtmündung, z. B. durch Fallgitter, anzubringen. 
§. 25. Bei der Bördemng. von Zwischenfüllörtern aus ist durch Anbringung 
geeigneter Verschlüsse und Anstellung besonderer Anschläger Vorsorge zu treffen, daß 
Niemand ohne eigene Schuld in den Schacht stürzen kann. 
. 26. Werden bei dem Einbau von Pumpen oder bei dem Herablassen 
anderer schwerer Stücke in Schächten Kabel angewandt, so müssen letztere mit Bremse, 
Sperrklinken und doppeltem Eingriff (zwei Rädern und zwei Getrieben für dasselbe 
Vorgelege) versehen sein. 
§. 27. An den Anschlagspunkten ist nöthigenfalls durch Umbruchsörter eine 
solche Einrichtung zu treffen, daß Niemand genöthigt ist, unter den Förderschacht zu 
treten oder ihn zu durchschreiten.
	        
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