Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 31 
§. 28. Das Betreten der Fördertrümmer während der Förderung ist verboten. 
5. 29. In Förderschächten, welche eine solche Teufe besitzen, daß die gegen- 
seitige Verstandigung der Arbeiter an den Anschlagspunkten und an der Hängebank 
durch Zurufen nicht deutlich erfolgen kann, müssen Signalvorichtungen vorhanden 
sein, welche gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagspunkten untereinander und mit 
der Hängebank Zeichen durch bestimmt abgegrenzte Schläge oder Signale zu wechseln. 
In gleicher Weise ist die Hängebank mit der Maschinenstube durch eine der- 
artige Signalvorrichtung in Verbindung zu setzen. 
Der Maschinenwärter darf nicht eher aufholen, als bis ihm das Zeichen von 
der Hängebank aus gegeben ist. 
Tafeln, auf welchen die Bedeutung der von dem Betriebsführer festgestelllen 
Signale erklärt ist, sind in der Maschinenstube, an der Schachthängebank und an 
den Anschlagspunkten anzubringen. 
2) in Vremsbergen, Bremsschächten und flachen Schächten. 
g. 30. Die Zugänge zu den in Betrieb stehenden Bremsbergen, Brems- 
schächten, slachen Schächten und Nolllöchern sind mit einem Verschluß zu versehen, 
welcher in solcher Höhe anzubringen ist. daß die Fördergefäße nicht unter demselben 
durchgeschoben werden können. 
Diejenigen, welche zum Zwecke des Betriebes jenen Verschluß geöffnet oder be- 
seitigt haben, sind verpflichtet, den Verschluß nach Erreichung des Bekriebszwecks 
sofort in der früheren Weise wieder herzustellen. 
Unbefugten ist die Oefsnung oder Beseitigung solcher Verschlüsse streng untersagt. 
§. 31. In Bremsbergen, Bremsschächten und flachen Schächten sind, sofern 
eine gegenseitige Verständigung der Arbeiter durch Zurufen nicht deutlich erfolgen 
kann, Signalvorrichtungen anzubringen, die gestatten, von jedem Anschlagspunkte 
aus Zeichen nach oben und unten zu geben. 
Bei der Forderung in flachen Schächten sind Tafeln, auf welchen die Bedeutung 
der vom Bektriebsführer sestgestellten Signale erklärt ist, in der Maschinenstube und 
an den An- und Abschlagspunkten anzubringen. 
§. 32. An den Anschlagspunkten derjenigen Bremsberge und flachen Schächte, 
in denen die Fördergefäße nicht auf ein Gestell geschoben, sondern unmittelbar an 
das Seil angeschlagen werden, ist eine Vomichtung anzubringen, die das Durchgehen 
der Fördergesähe vor dem Anschlagen verhindert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.