1887. 31
§. 28. Das Betreten der Fördertrümmer während der Förderung ist verboten.
5. 29. In Förderschächten, welche eine solche Teufe besitzen, daß die gegen-
seitige Verstandigung der Arbeiter an den Anschlagspunkten und an der Hängebank
durch Zurufen nicht deutlich erfolgen kann, müssen Signalvorichtungen vorhanden
sein, welche gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagspunkten untereinander und mit
der Hängebank Zeichen durch bestimmt abgegrenzte Schläge oder Signale zu wechseln.
In gleicher Weise ist die Hängebank mit der Maschinenstube durch eine der-
artige Signalvorrichtung in Verbindung zu setzen.
Der Maschinenwärter darf nicht eher aufholen, als bis ihm das Zeichen von
der Hängebank aus gegeben ist.
Tafeln, auf welchen die Bedeutung der von dem Betriebsführer festgestelllen
Signale erklärt ist, sind in der Maschinenstube, an der Schachthängebank und an
den Anschlagspunkten anzubringen.
2) in Vremsbergen, Bremsschächten und flachen Schächten.
g. 30. Die Zugänge zu den in Betrieb stehenden Bremsbergen, Brems-
schächten, slachen Schächten und Nolllöchern sind mit einem Verschluß zu versehen,
welcher in solcher Höhe anzubringen ist. daß die Fördergefäße nicht unter demselben
durchgeschoben werden können.
Diejenigen, welche zum Zwecke des Betriebes jenen Verschluß geöffnet oder be-
seitigt haben, sind verpflichtet, den Verschluß nach Erreichung des Bekriebszwecks
sofort in der früheren Weise wieder herzustellen.
Unbefugten ist die Oefsnung oder Beseitigung solcher Verschlüsse streng untersagt.
§. 31. In Bremsbergen, Bremsschächten und flachen Schächten sind, sofern
eine gegenseitige Verständigung der Arbeiter durch Zurufen nicht deutlich erfolgen
kann, Signalvorrichtungen anzubringen, die gestatten, von jedem Anschlagspunkte
aus Zeichen nach oben und unten zu geben.
Bei der Forderung in flachen Schächten sind Tafeln, auf welchen die Bedeutung
der vom Bektriebsführer sestgestellten Signale erklärt ist, in der Maschinenstube und
an den An- und Abschlagspunkten anzubringen.
§. 32. An den Anschlagspunkten derjenigen Bremsberge und flachen Schächte,
in denen die Fördergefäße nicht auf ein Gestell geschoben, sondern unmittelbar an
das Seil angeschlagen werden, ist eine Vomichtung anzubringen, die das Durchgehen
der Fördergesähe vor dem Anschlagen verhindert.