Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

34 1887. 
Wo bei Tiefbauen durch das Aufgehen der Wasser in der tiefsten Sohle eine 
Abschließung des Fahrschachtes von den Grubenbauen eintreten kann, muß zur 
Sicherheit der Arbeiter ein zweiter 20 zu dem Fahrschachte mindestens 4 Meter 
oberhalb der tiefsten Sohle vorhanden se 
§. 52. Bildet der Fahrschacht nur eine Abtheilung eines auch zu anderen 
Zwecken des Betriebes dienenden Schachtes, so ist derselbe nach der Seite der Förder- 
abtheilung hin vollständig, nach der Seite der übrigen Abtheilungen hin aber 
wenigslens derartig zu verschlagen, daß Niemand durch die Zwischenräume den Kopf 
hindurch stecken kann. 
Diese Vorschrift findet für Schächte bis zu 10 Meter Teufe keine Anwendung, 
doch ist hier das Fahren während der Förderung verboten. 
§. 53. In den Fahrschächten über 10 Meter Teufe und über 70 Grad 
Neigung müssen Ruhebühnen angebracht sein, die bei saigeren Schächten nicht über 
8 Meter von einander entfernt sein dürfen. Die Fahrten sind dabei nicht steiler 
als mit 80 Grad Neigung zu stellen und müssen die Bühnlöcher decken. 
§. 54. Sämmtliche Fahrten müssen hinlänglich stark gebaut und dauerhaft 
befestigt sein, sowie in gutem Zustande erhalten werden. 
An der Hängebank, sowie an jeder Nuhebühne müssen entweder die Fahrten 
wenigstens 1 Meter heworstehen oder fese Handgriffe angebracht sein. 
55. Die Benutzung des Seiles oder einer Fahrkunst zum Ein= und Aus- 
fahren der Belegschaft ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Bergamts unter 
genauer Beobachtung der von diesem für jede einzelne Aulage erlassenen besonderen 
Verordnung und nach Abnahme der Anlage gestattet. 
Anträge auf diese Genehmigung sind dem Vergamte einzureichen. 
5§. 56. Auf allen Bergwerken, woselbst das Fahren auf der Fahrkunst oder 
am Siil nicht erlaubt ist, muß die Ein= und Aussahrt in den dazu bestimmten 
Fahrschächten bewirkt werden. 
Das Befahren anderer Schächte oder Schacht-Abtheilungen ist nur den Auf- 
sichtsbeamten und denjenigen Personen gestatket, die von dem Betriebsführer mit der 
Besichtigung oder Ausbesserung derselben beauftragt sind. 
8. 57. Beim Fahren in Schächten ist das Mitführen von Gezäh verboten. 
2) in Bremsbergen, Bremsschächten, flachen Schächten 
und Rolllöchern. 
8. 58. Alle in Betrieb stehenden Bremsberge, Bremsschächte, flachen Schächte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.