1887. 36
und Rolllöcher, die für mehr als einen Betriebspunkt vorgerichtet sind, müssen be-
sondere Fahrüberhauen oder Fahrabtheilungen, und zwar nöthigenfalls zwei besitzen,
so dah die Arbeiter nicht gezwungen sind, in den Förderabtheilungen oder durch
dieselben zu fahren, um vor ihre Arbeit zu gelangen.
§. 59. Die Fahrschächte oder Fahrabtheilungen, die sich in den Bremsbergen,
Bremsschächten, flachen Schächten oder Rolllöchern selbst befinden, sind gegen die
Förderabtheilung hin sicher zu verschlagen.
§. 60. Die Fahrüberhauen sind so bequem als möglich herzustellen und steks
in fahrbarem Zustande zu erhalten.
. 61. Das Befahren und das Ueberschreiten der Förderabtheilungen der
Bremsberge, Bremsschächte, flachen Schächte und Rolllöcher ist nur den mit ihrer
Besichtigung oder Ausbesserung beauftragten Personen, sowie den Aufsichtsbeamten
gestattet.
In einem solchen Falle muß vorher die Förderung eingestellt bezw. die Bremse
stillgeset werden und darf nur auf ein bestimmtes Signal wieder beginnen bezw.
geöffnet werden.
62. Das Fahren auf den Bremsgestellen oder den Fördergefäßen in den
Bremsbergen und flachen Schächten ist verboten.
3) in Strecken mit maschineller Förderung.
§. 63. Das Fahren in horizontalen oder flachgeneigten Strecken, in welchen
Förderung mittelst Maschinen stattfindet, ist während der Förderung nur den dabei
beschäftigten Arbeitern und den Aussichtsbeamten gestattet.
V. Wetterfährung und Beleuchtung.
64. Bei allen Bergwerken muß für ausreichenden Weiterwechsel derartig
gesorgt sein, daß sämmtliche in Betrieb stehende Arbeitspunkte und die zu befahren-
den Strecken unter gewöhnlichen Umständen sich in einem zur Arbeit und Befahrung.
tauglichen Zustande befinden.
§. 65. Alle Grubendaue, insbesondere Schächte, Gesenke und Gesenkbaue,
welche nicht mit anderen, frische Wetter zuführenden Bauen in Verbindung stehen,
müssen vor dem jedesmaligen Anfahren der Belegschaft von einem Aussichtsbeamten
oder einem zuverlässigen Arbeiter auf das Vorhandensein stickender Wetter mit
brennendem Aichte untersucht werden.
Furs#. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. XLVIII. 6