Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

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Das Betreten solcher Baue vor der Untersuchung ist den Arbeitern verboten. 
Zeigen sich slickende Wetter, so darf das Einfahren erst nach deren vollständiger 
Beseitigung gestattet werden. 
§. 66. Alle Zugänge nicht belegter Grubenräume, in welchen das Vorhanden- 
sein böser Wetter irgend einer Art zu besorgen ist, müssen derartig abgesperrt wer- 
den, daß Niemand ohne Oeffnung des Abschlusses dieselben betreten kann. 
67. Vor der Wiederbelegung derselben muß die Gefahrlosigkeit von dem 
Betriebsführer oder einem durch den letzteren zu bestimmenden Grubenbeamten durch 
geeignete Untersuchung festgestellt werden. 
68. Das unbesugte Betreten nicht belegter und abgesperrter Grubenräume 
ist verboten. 
8. 69. Das Kesseln (Einhängen von Gesäßen mit brennenden Stoffen zum 
Zweck des Wettewechsels) ist verboten. 
70. Braunkohlen= und Alaunbergwerken ist die Anlage von Wetteröfen 
oder Wetterherden unter Tage nur gestattet, wenn der ausziehende Schacht in festem 
Gestein oder in Mauerung ohne Holzeinbau steht. 
71. Der Betriebsführer hat das erste Auftreten schlagender Wetter sofort 
dem Bergrevierbeamten anzuzeigen. 
72. Die An= und Abschlagspunkte der soigeren und flachen Schächte, der 
Bremöberge, Bremsschächte und der Strecken, in denen die Förderung mittelst Ma- 
schinen stattfindet, so wie die Bremswerke sind während der Fö#erung durch be- 
sondere dauernd angebrachte Lampen erleuchtet zu erhalten. 
73. Es ist verboten, in Grubenräumen, die nicht durch Tageslicht oder fest 
angebrachte Beleuchtung erhellt werden, ohne Grubenlicht zu fahren. 
74. IZn unterirdischen Grubenräumen muß jeder Arbeiter und Aufsichts- 
beamte ein Feuerzeug zum Anzünden des Grubeulichtes bei sich führen 
8. 75. Die Tagebaue, sowie sämmtliche Tagesanlagen sind bei Nachtbetrieb 
durch fest angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen derarkig zu erhellen, daß die Arbeiter 
bei ihrer Beschäftigung jede ihnen drohende Gefahr erkennen und ihr ausweichen können. 
VI. Sprengstoffe. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
§. 76. Die Verwendung des reinen Sprengöls und der nicht komprimirten 
Schießbaumwolle auf den Bergwerken ist verboten.
	        
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