Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 37 
Bei Verwendung von komprimirker Schießbaumwolle sind die für Sprengöl- 
präparate getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
77. Die Namen der Steiger oder technischen Aufseher, die den Empfang, 
den Tonspor, die Aufbewahrung, die Verausgabung und Wiedewereinnahmung 
der Sprengstoffe und Zündmittel, sowie die etwa erforderliche Umarbeitung der Pa- 
tronen zu leiten und zu beaufsichtigen haben, sind in das Zechenbuch einzvtragen 
und der Belegschaft durch Aushang in der Kauenstube bekannt zu machen. 
5§. 78. Bei dem Trausport, der Aufbewahrung und ver Verausgabung der 
Sprengstoffe, sowie bei der Umarbeitung der Patronen dürfen nur Leute beschäftigt 
werden, die das 21. Lebensjahr überschritten haben und den Aufsichtsbeamten alo 
zuverlässig bekannt sind. 
8. Bei dem Transport und der Verausgabung der Sprengstoffe, sowie 
in den Aufbewahrungsräumen derselben ist die Benutzung offener Lampen und das 
Tabakrauchen verboten. 
80. Es ist verboten, die auf der Grube empfangenen Sprengstoffe mit 
nach Hause zu nehmen. 
2) Anschaffung der Sprengstoffe. 
§. 81. Die Anschaffung der zum Betriebe eines Bergwerks benöthigten Spreng- 
stofse und Zündmittel ist nur dem Bergwerksbesitzer oder dessen Beauftragten ge- 
stattet. Sie dürfen diese Stoffe nur von dem Fabrikanten oder von polizeilich ge- 
genehmigten und überwachten Niederlagen kaufen. Dem Bergrevierbeamten ist auf 
Verlangen der Nachweis hierüber und über die von der zuständigen Behörde ertheilte 
Erlmübuß zum Besitze von Sprengstoffen zu führen. 
§. 82. Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen nur in Packeten bis zu 5 
Kilogtanm Inhalt und verpackt in Kisten oder Fässern bis zu 50 Kilogramm In. 
halt, Sprengölpräparate aber nur in Patronen und. Packeten bis zu 2,5 Kilogramm 
Inhalt der Packete und in Kisten oder Fässern bis zu 25 Kilogramm Inhalt be- 
zogen werden. 
Bei der Verpackung in Fässern muß deren ganzer Naum vollständig ausgefüllt sein. 
Ist eine Umarbeitung der Sprengölpräparat Patronen erforderlich, so darf dies 
nur unter Aufsicht eines vom Betriebsführer hierzu bestimmten Aussehers über Tage 
und nur in Räumen erfolgen, die mit anderen Gebäuden nicht im Zusammenhange 
stehen. %
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.