1887. 37
Bei Verwendung von komprimirker Schießbaumwolle sind die für Sprengöl-
präparate getroffenen Bestimmungen maßgebend.
77. Die Namen der Steiger oder technischen Aufseher, die den Empfang,
den Tonspor, die Aufbewahrung, die Verausgabung und Wiedewereinnahmung
der Sprengstoffe und Zündmittel, sowie die etwa erforderliche Umarbeitung der Pa-
tronen zu leiten und zu beaufsichtigen haben, sind in das Zechenbuch einzvtragen
und der Belegschaft durch Aushang in der Kauenstube bekannt zu machen.
5§. 78. Bei dem Trausport, der Aufbewahrung und ver Verausgabung der
Sprengstoffe, sowie bei der Umarbeitung der Patronen dürfen nur Leute beschäftigt
werden, die das 21. Lebensjahr überschritten haben und den Aufsichtsbeamten alo
zuverlässig bekannt sind.
8. Bei dem Transport und der Verausgabung der Sprengstoffe, sowie
in den Aufbewahrungsräumen derselben ist die Benutzung offener Lampen und das
Tabakrauchen verboten.
80. Es ist verboten, die auf der Grube empfangenen Sprengstoffe mit
nach Hause zu nehmen.
2) Anschaffung der Sprengstoffe.
§. 81. Die Anschaffung der zum Betriebe eines Bergwerks benöthigten Spreng-
stofse und Zündmittel ist nur dem Bergwerksbesitzer oder dessen Beauftragten ge-
stattet. Sie dürfen diese Stoffe nur von dem Fabrikanten oder von polizeilich ge-
genehmigten und überwachten Niederlagen kaufen. Dem Bergrevierbeamten ist auf
Verlangen der Nachweis hierüber und über die von der zuständigen Behörde ertheilte
Erlmübuß zum Besitze von Sprengstoffen zu führen.
§. 82. Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen nur in Packeten bis zu 5
Kilogtanm Inhalt und verpackt in Kisten oder Fässern bis zu 50 Kilogramm In.
halt, Sprengölpräparate aber nur in Patronen und. Packeten bis zu 2,5 Kilogramm
Inhalt der Packete und in Kisten oder Fässern bis zu 25 Kilogramm Inhalt be-
zogen werden.
Bei der Verpackung in Fässern muß deren ganzer Naum vollständig ausgefüllt sein.
Ist eine Umarbeitung der Sprengölpräparat Patronen erforderlich, so darf dies
nur unter Aufsicht eines vom Betriebsführer hierzu bestimmten Aussehers über Tage
und nur in Räumen erfolgen, die mit anderen Gebäuden nicht im Zusammenhange
stehen. %